Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 15.11.1968 – 4 StR 454/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 079 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 454/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hubert W ED, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE '937 in SEE ve: um
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Landgerichtsrat w pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 28. März 1968, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, alich über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet.
Der Angeklagte hat behauptet, er habe zur Zeit der Taten (24. und 27. Dezember 1967) infolge der Nachwirkungen der Strafhaft, aus der er em 5. Novenber 1967 entlassen worden war, unter einer Psychose und einer Schookwirkung gestanden. Von 1959 bis 1964 habe er bei einem Schausteller auf Kirmesplätzen geboxt und nach Niederschlägen öfter Schwindelanfälle und Kopfschmerzen gehabt. Auch leide er unter erhöhtem Blutdruck; deswegen sei er im Jahre 1953 drei Wochen lang stationär behandelt worden. Gestützt auf diese Behauptungen des Angeklagten hat sein Verteidiger beantragt, ein nervenfachärztliches Gutachten einzuholen, durch das bewiesen werden sollte, daß der Angeklagte zur Tatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die beantragte Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig sei. Die Behauptung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit an einer Psychose gelitten, sei unrichtig. Er habe keinerlei auf eine Psychose hindeutende körper- . liche Ausfallerscheinungen gezeigt. Auch der als sachverständiger Zeuge vernommene Strafanstaltsarzt Dr. Michaelis, der den Angeklagten im Januar 1968 in der Untersuchungshaft untersucht habe, habe keine Anzeichen dafür festgestellt. Eine Psychose ohne äußer-
lich feststellbare Ausfallerscheinungen gebe es aber nicht. Das zu beurteilen, sei das Gericht hinreichend sachkundig. Die beim Angeklagten nach Boxkämpfen aufgetretenen Erscheinungen ließen allenfalls einen Schluß auf leichte Gehirnerschütterungen zu, deren Folgen erfahrungsgemäß nach einigen Wochen abklingen. Auch die Behauptung des Angeklagten, sein überhöhter Blutdruck habe möglicherweise zu einer Gehirnschädigung geführt, gebe keinen Anlaß zur Einholung eines Gutachtens. Nach der Aussage des Zeugen Dr. Michaelis habe der Angeklagte zur Zeit der Untersuchung keinen überhöhten Blutdruck gehabt; etwaige Beschwerden des Angeklagten beruhten auf vegetativer Grundlage und hätten mit der Gehirntätigkeit nichts zu tun.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ablehnung des Beweisamtrages. Der Angeklagte hat behauptet, er sei zur Tatzeit nicht voll zurechnungsfähig gewesen. Das Landgericht hält das Gegenteil für offenkundig. Die Erwägungen, mit denen es diese Ansicht im Ablehnungsbeschluß und im Urteil begründet hat, zeigen jedoch, daß es den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat. Offenkundig sind nur Tatsachen oder Erfahrungssätze, die entweder allgemein oder wenigstens gerichtsbekannt sind. Als offenkundig in diesem Sinne können die für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblichen körperlichen und geistigen Zustände eines bestimmten Menschen in der Regel nicht gelten.
Das Landgericht konnte den Beweisamtrag auch nicht unter Berufung auf seine eigene Sachkunde ablehnen. Die hier zur Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Tatzeit erforderliche besondere Sachkunde kann
das Landgericht nicht besitzen. Gegenüber der Behauptung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit unter einer Psychose und Schockwirkung gestanden, durfte es sich mit Rücksicht auf sein weiteres unwiderlegtes Vorbringen, er habe nach Boxkämpfen öfter Schwindelanfälle gehabt und schon im Alter von 16 Jahren infolge Bluthochdrucks unter Bewußtseinsstörungen gelitten, nicht mit dem Hinweis darauf begnügen, der Gefängnisarzt habe keine Anzeichen für eine Psychose bei ihm festgestellt. Der Gefängnisarzt ist als Zeuge, nicht als Sachverständiger vernommen worden. Es steht nicht fest, ob und welche neurologischen Untersuchungen er mit dem Angeklagten angestellt hat. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Psychose sich stets in "äußerlich feststellbaren Ausfallerscheinungen" offenbare, besteht nicht. Geistige Erkrankungen oder krankhafte geistige Störungen sind vielmehr oft nur mittels besonderer neurologischer Untersuchungsverfahren zu erkennen. Die Sachkunde des Landgerichts und die möglicherweise flüchtigen Untersuchungen des Gefängnisarztes genügten auch nicht als Grundlage einer zuverlässigen Beurteilung der Frage, ob beim Angeklagten Dauerschäden aus Verletzungen vorliegen, die er als Boxer erlitten hat. Um solche sicher ausschließen zu können, ist eine gründliche körperlich-neurologische Untersuchung, erforderlichenfalls mit Anfertigung eines Hirnstrombildes nötig. Wenn auch in der Regel leichtere Gehirnerschütterungen bald folgenlos abklingen, so sind doch gerade bei Boxern Dauerschäden nicht unmöglich. Unwiderlegt ist bisher auch die Behauptung des Angeklagten, er habe schon als Jugendlicher unter Bluthochdruck und Bewußtseinsstörungen gelitten und sei deswegen auch einmal drei Wochen in einem Krankenhaus behandelt worden. Auch die Bedeutung dieser, vom Landgericht offenbar als wahr unterstellten
Tatsache für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, konnte es nicht kraft eigener Sachkunde zuverlässig beurteilen.
Die Sachrüge ist, soweit sie nicht die Frage der Schuläfähigkeit betrifft, unbegründet. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht rechtlich zutreffend Tatmehrheit zwischen den beiden Taten vom 24. Dezember 1967 angenommen. Den Entschluß, Bekleidungsstücke aus dem Lagerraum zu stehlen, haben die Täter, also auch der Angeklagte ‚erst gefaßt, nachdem der Versuch, von dem Lagerraum in den Keller eines Juweliergeschäfts durchzubrechen, gescheitert war. Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die Feststel-
lungen.
Wie sich aus den Erörterungen zur Verfahrensrüge ergibt, hat das Landgericht jedoch die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf dessen unwiderlegtes Vorbringen nicht ausreichend geprüft. Dies ist auch ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen muß, da nach den bisherigen Feststellungen volle Zurechnungs#nfähigkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen ist. Der
Mangel betrifft jedoch nur die innere Tatseite. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können daher bestehen bleiben.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal