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BGH Beschluss vom 15.11.1968 – 2 StR 539/68

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2097 096

2 StR 539/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Prul A EEE zu: DEE, geboren am ED 924 in rw, Kreis

FEED.

2. den Maschinenschlosser Walter Heinz W GEEEEEEEEED

aus TEE, zeboren au 1929 in GE

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten VB» sesen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Juni 1968 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

II. Auf die Revision des Angeklagten Ag» wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1.) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß die Hehlerei des Angeklagten Vs (durch Ankauf und Übernahme der Pelze) nicht nur vollendet, sondern schon beendet war, als sich der Angeklagte AD über den strafbaren Vorerwerb klar wurde (UA S. 7). War dies aber der Fall, so scheidet Beihilfe zur Hehlerei aus und kommt nur Begünstigung in Betracht. Wegen der hiernach bestehenden Unklarheit ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Alb vetrifft, aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird allerdings auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte AB anzesichts der zahlreichen, auf strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände nicht schon früher erkannt hat, daß die Pelze aus einem Diebstahl herrührten.

2.) Die Revision des Angeklagten WB ist offen-

sichtlich unbegründet.

willms Meyer Henning

Müller Baumgarten