Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.11.1968 – 2 StR 474/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 474/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Rudolf Josef S EB zus rem, Krs. Ar 2eboren zu 1932 in Le
Krs. CB zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug und wegen eines Betruges in Tateinheit nit Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt
erfolglos.
1. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen zur Sachbeschwerde. Der Erörterung bedarf nur die Verur-
teilung wegen Urkundenfälschung.
Nicht nur die Unterschrift, sondern auch der Text ist wesentlicher Bestandteil des Schecks. Zur fälschlichen Ausstellung von Schecks wirkten hier mehrere in der Weise bewußt zusammen, daß der eine, nämlich der Angeklagte jeweils den Text schrieb, während ein anderer die Unterschrift fälschte. Infolgedessen hat jeder der beiden Schreiben die Urkundenfälschung strafrecht-
lich zu verantworten.
T1
Die Verurteilung des Angeklagten insoweit als Täter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wer die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung selbst verwirklicht, ist in der Regel Täter. Das gilt hier auch für den Angeklagten, welcher die Fälschungen zwar nicht allein ausgeführt, jeweils aber einen wesentlichen Teil der Urkunde eigenhändig angefertigt hat. Das ist der typische Fall der Mittäterschaft.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten