Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.11.1968 – 2 StR 368/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
To
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 368/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Horst Robert S EEE zu: :AEED GEEEEEEEED, zeboren am EEE 935 in vu a.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesricohter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Meyer
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mn
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 11. Oktober 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
eründe:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verlet-
zung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß in den Strefzumessungsgründen des Urteils nur die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden, nicht aber auch die ihn belastenden Umstände berücksichtigt seien; dies verstoße gegen § 267 Abs. 3 StPO. Zu Unrecht habe außerdem das Schwurgericht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung verneint.
Der Senat vermag der mit der Revision vertretenen Auffassung nicht zu folgen.
Durch die das Strafnmaß betreffenden Ausführungen auf S. 15/16 VA soll, wie aus ihrem Zusammenhang und vor allem ihrem abschließenden Satz eindeutig hervorgeht, nicht nur die Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 . StGB gerechtfertigt, sondern zugleich auch begründet wer-
den, warum das Schwurgericht eine Strafe von neun Monaten Gefängnis als angemessen erachtet. Das Schwurgericht hebt dabei zwar die Milderungsgründe besonders hervor. Daraus kann Jedooh nicht, wie die Revisien offenbar meint, gefolgert werden, daß es die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände außer acht gelassen habe. Daß es diese Umstände übersehen haben könnte, ist angesichts der Ausführliohkeit, mit der die Einzelheiten der Tat im Urteil dargestellt und gewürdigt sind, auszuschließen. Sämtliche für das Strafmaß erheblichen Erwägungen im Urteil ausdrücklich anzuführen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.
Auch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat
nicht verkannt, daß die Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, in jedem Einzelfall gesondertzu prüfen ist. Das öffentliche Interesse gebietet die Vollstreckung regelmäßig dann, wenn andernfalls ein Anreiz zur Wiederholung oder Nachahmung der Tat gegeben würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Umstände bei der Ausführung der Tat oder die Schwere der Schuld des Täters die Strafaussetzung bei der einsichtigen Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit stoßen würde. Beides ist hier nicht der Fall. Die Feststellungen des Schwurgsrichts zeigen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Mann handelt, der bemüht ist, rechtschaffen für sich selbst und für seine Familie zu sorgen, und bei dem weitere strafbare Handlungen nicht zu besorgen sind. Seine Tat ist nicht auf verbrecherische Neigung, sondern allein darauf zurückzuführen, daß er einer besonderen Ausnahmesituation nicht gewachsen war und deshalb versagte. Gerade in Fällen dieser Art ist die Strafaussetzung zur Bewährung geeignet, dem Täter das Unrecht seines Handelns eindringlich vor Augen zu führen, ohne ihm die Weiterführung eines gesetzmäßigen Lebens zu erschweren.
Baldus | Meyer Henning
Müller Baumgarten