Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 12.11.1968 – 5 StR 592/68

5. Strafsenat

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© BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tischler Peter M gm aus DEE, dort geboren am EEE 1555,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Schmitt Dr.Börker Herrmann

als beisitzende Richter,

_ Bundesanwalt Dr ‚(iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin WW au 2

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär u

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die _ Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

l. Pehl geht der Einwand der Revision, das Landgericht hätte nicht vom Gutachten der Sachverständigen abweichen dürfen. Die Gutachterin hatte das Gericht lediglich über die Sachfragen zu unterrichten; ihre Meinung war für den Tatrichter nicht bindend, der seine Entscheidung nach eigener Überzeugung und in eigener Verantwortung zu treffen hatte.

2. Indessen halten die erapein, ent die er seine abweichende Auffassung gestützt hat, der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. . |

Das Urteil übergeht nämlich völlig, daß die drei jugendlichen Zeuginnen miteinander befreundet waren und bereits vor Einleitung der polizeilichen Ermittlungen eingehend über die Vorfälle gesprochen hatten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden (vgl. z.B. U.A. S.8/9). Da3 die Strafkammer dies hier bei Wertung der drei Zeuginnenaussagen gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist an sich schon rechtlich nicht unbedenklich. . -

Jedenfalls aber durfte sie unter diesen Umständen ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit Anettes nicht auch darauf stützen, daß die "Schilderungen" der Kinder "übereinstimmen" (UA 8.13). Hierin liegt ein Denkverstoß, ‚der mehrere Erwägungen des Landgerichts beeinflußt hat, die sich mit der Glaubwürdigkeit der. Mädchen befassen, Sabine Martins wird auch deshalb als glaubwürdig angesehen, weil sie den Vorgang des Onanierens ähnlich zu schildern vermochte wie Anette, obwohl Sabine - im Unterschied zu Anette -— "gewiß

keine Gelegenheit gehabt hat, den Angeklagten beim Gsechl:chts-

verkehr mit seiner Ehefrau zu beobachten" (UA S,13).

3, Da das Urteil schon aus sachlichrechtlichem Grunde in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die Rüge dcr

-h-

I

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Verletzung der §§ 52, 81 c StPO nicht mehr an,

Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, daß näher untersucht werden sollte, ob die jetzt erst Yjährige Anette DEE die Bcdeutung des ihr zustehenden Weigerungsrechts "erfassen" kann, wie das Landgericht auf Seite 12 UA behauptet. Das mag hier ausnahnsweise so sein. Gleichwohl empfiehlt sich, in der Hauptverhandlung zunächst den gesetzlichen Ver}reter zur Frage der Zustimmung zu hören (vgl. u.a. BGHSt 14,159; 19,85; 21,303).

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann