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BGH Urteil vom 30.10.1968 – 4 StR 343/68

4. Strafsenat

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2130 072 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 343/68 URTEIL 3nAF

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef PB aus Vo; dort geboren

an GE 955,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel ‚als beisitzende Richter, -

am in der Verhandlung;

Landgerichtsrat EEE ei der Verkündung :

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte REED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Februar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen :

Gründ ei

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Trunkenheit --§ 315 ce Abs. INr. 1a und Abs. "III StGB - und mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten kostenpflichtig verurteilt worden. Außer-

dem darf ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere die Einzelangriffe der Revision dringen nicht durch: u

a) Die Überzeugung des Landgerichts, daß das über dem Lenkrad vorgefundene Haarbüschel von dem Angeklagten stammt, steht keineswegs "in krassem Widerspruch" zu dem Ergebnis der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung. Nach ihr können die sichergestellten Haare vom Angeklagten stammen. Da sich aber zur Zeit des Unfalls außer ihm und Dinessen kein Dritter im Wagen befand, Dinessen keine, wobl aber der Angeklagte Kopfverletzungen davontrug, begegnet weder die Überzeugungsbildung des Landgerichts rech lichen Bedenken noch die auf sie gegründeten Feststellungen.

b) Auch im übrigen hat das Landgericht seine Überzeu gung davon, daß der Angeklagte im Unfallzeitpunkt das Steuer des Wagens führte, einwandfrei begründet. Die Urteilsausführungen enthalten insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder wissenschaftliche Erfahrungssätze, sie sind auch frei von Widersprüchen. Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten, insbesondere über sein Verhalten nach dem Unfall, sind teilweise schon in sich widerspruchsvoll,. teilweise schließen sie sich sogar aus. Die Rüge, das habe "weder für die Tatsachenfeststellungen noct für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten eine Rolle spielet dürfen", bedarf keiner Erörterung.

2. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel