Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 29.10.1968 – 5 StR 518/68

5. Strafsenat

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„108 087 5 SER 318/68

_ _ BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der ötrafsache

gegen

den Arbeiter Otto K BD :ı.: geboren an ED 9:1 in ram,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls

Arar

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident ‚Prof.Dr.Sarstedt . als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bunädesrichter Siener ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Stadtsanwalt Hannemann in der Verhandlung,

‘ Bundesanwalt Dr. . bei der Verkündung. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Rechtsanwalt Ep au: GE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär Dr —— als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen n das Urteil’ "des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1968 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten „seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3-

Gründe. .

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet. Der Senat hat das Urteil in voliem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die gleichfalls Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat dagegen Erfolg. Die Strafkamner hat mildernde Umstände im Sinne des § 244 Abs.2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint. Sie hatte die Strafe. hiernach dem Absatz 1 des § 244 StGB zu entnehmen, der einen schweren Rückfalldiebstahl mit einer Zuchthausstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht. Die Einzelstrafen, welche die Strafkammer verhängt hat (1ly2 Jahre Zuchthaus für jeden der drei schweren Rückfalldiebstähle), liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler. Er kann auch die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflußt haben. Daß in den Urteilsgründen gesagt wird, sie erscheine tat- und täterangemessen, schließt das nicht aus.

Die Entscheidung, ‚entspricht dem ‚Antrage des Generalbundesanwalts.. Sarstedt -Schmidt ' 'Siemer Schmitt - . ‚Herrmann