Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 29.10.1968 – 1 StR 446/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 446/68 BESCHLUSS 24 lc

in der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Werner H mw zus Tem / AB zeboren an ED 1941 in Ka (CS), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1968 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. April 1968 mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben,

1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Führerschein als gefährlicher

Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte auch wegen der in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Führerschein begangenen Unterschlagung aufgrund eines eingewurzelten Hanges zur Begehung strafbarer Handlungen gehandelt hat und

insoweit ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist

(§ 20 a StGB). Sie befassen sich vielmehr ausschließlich mit der gefährlichen Neigung und dem schädlichen Hang zu Betrugstaten. Nur in dieser Richtung hält die Strafkammer weitere Rückfälle des Angeklagten für wahrscheinlich. Daß die für die Unterschlagung verhängte Strafe die Bemessung der übrigen Strafaussprüche beeinflußt hat, ist mit Rücksicht auf die geringe Höhe dieser Einzelstrafe ausgeschlossen. Daher führt die Revision nur zu dieser beschränkten Aufhebung.

Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Seibert Fischer loesdau

Pikart Pfeiffer