Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 22.10.1968 – 1 StR 486/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 486/68 BESCHLUSS 22 /M
in der Strafsache
gegen
den Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Dr. Georg DEE zus TREE, 2oboren am EEE 1900 in zu,
wegen Fremdabtreibung-
L IN
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Oktober 1968 gemäß
-§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
11. Juli 1968 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Ob es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, muß vom Zeitpunkt der Strafverbüßung beurteilt werden (BGH GA 1953, 154; 1955, 149, 151). Nach dem Urteil ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkamnmer den Zeitpunkt der Verurteilung als naßgebend angesehen hat. Auch ist nicht deutlich genug zu ersehen, ob das Landgericht von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten gerade dieses Angeklagten überzeugt war (BGH aa0).
Pag)
v
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Seibert Loesdau Pikart
Pfeiffer . Dr. Rinck