Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 16.10.1968 – 4 StR 298/68

4. Strafsenat

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2107 046 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 298/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Burkhardt Pin zu ae dort geboren am ED 9:5,

wegen Fahrens ohne Führerschein.

\ An

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Januar 1968 aufgehoben, soweit eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden ist.

In diesem Umfang: wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Amtsrichter

in Lüneburg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Fahrens eines Kraftwagens ohne Führerschein (§ 24 StVG) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurde ausgesprochen, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen darf. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.

1. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel hinsichtlich der ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten. Das Landgericht durfte strafschärfend verwerten, daß der Angeklagte die Tat mehr als ein Jahr vor dem Ablauf seiner Bewährungszeit begangen hat. Das gilt ebenso für die beim Angeklagten festgestellte allgemeine Bedenkenlosigkeit, die das Landgericht auch daraus folgert, daß er ohne weiteres zugestand, bei seiner Fahrt das Steuer des Fahrzeugs auch Monika ILmms überlassen zu haben, obgleich er angesichts deren Alters wußte, daß sie ebenfalls keinen Führerschein besaß. Auch sonst vermag die Revision nichts dafür darzutun, daß die Strafzumessungsgründe etwa aus Rechtsgründen angreifbar wären.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen hinsichtlich der gemäß § 42 n StGB ausgesprochenen Dauer der Sperrfrist. Die Festsetzung einer nicht ganz kurz bemessenen Sperrfrist, wie hier, bedarf in der Regel schon dann näherer Begründung, wenn sie neben einer verhältnismäßig kurzfristigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Sorgfältige Erwägungen sind aber besonders geboten, wenn die Maßnahme erstmalig angewendet und der Angeklagte durch sie in seiner beruflichen Entwicklung und Betätigung einschneidend getroffen wird.

Das ist hier der Fall. Der Angeklagte, Sohn eines Kraftfahrzeugmeisters, hat zwar die Lehre als Kraftfahrzeugschlosser

nicht durchgehalten. Die Tatsache aber, daß er seit der letzten Strafverbüßung wieder bei einer Kraftfahrzeugfirma arbeitet, zeigt, daß er, der nur eine Sonderschule besucht hat, offenbar am ehesten als Automechaniker seinen Lebensunterhalt wird verdienen können. Da er aber gerade bei dieser Tätigkeit eines Führerscheins bedarf, würde ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren besonders hart treffen. Die im angefochtenen Urteil fehlende Begründung für diese Maßnahme läßt offen, ob das Landgericht das berücksichtigt hat.

3. Da nur noch die Entscheidung nach § 42 n StGB zu treffen ist, war die Sache an den örtlich zuständigen Amtsrichter zurückzuverweisen (§ 25 GVe).

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal