Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.10.1968 – 2 StR 490/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 490/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauarchitekten Arno Gottfried S GEB u:
KB, geboren an GE 1921 in N bei Tai,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning: -Bundesrichter Dr. Müller . Bundesrichter Baumgarten
u -. als beisitzende Richter,. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD “ als Vertreter der: Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär iD ' ZZ - als: ;Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die. Revision des Angeklagten wird das
‘ Urteil des. Landgerichts in Kassel vom \. 9. Mai 1968 im Strafausspruch mit. den: Fest- : stellungen aufgehoben und. die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
' „auch über die Kosten des Rechtsmittels, an-:
„eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. ::: DE ee Pr DE GR EEE Eu
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hat
Gründe§
4;: Die 'Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in zwei Fällen, Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem Fall und wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren sechs Mo-
naten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Die zulässig auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, mit welcher die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes gerügt wird, hat Erfolg.
Allerdings greift die Aufklärungsrüge nicht durch. Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß die Strafkammer für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten außer Facharzt Dr. Finke I nicht von Amts wegen noch einen weiteren Gutachter zu Rate gezogen hat. Ein von einem anderen Sachverständigen in einem früheren Verfahren erstattetes Gutachten, das zu einem anderen Ergebnis gekommen war, hinderte die Strafkammer nicht, sich ihre Sachkunde aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Finke I zu beschaffen. Daß einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, wird nicht behauptet. Zwar hält der Sachverständige Dr. Finke. I in seinem schriftlichen Gutachten § 51 Abs. 2 StGB für anwendbar, in seinem mündlichen dagegen nicht. Über die Folgerungen aus dem Gutachten zu entscheiden, war aber ausschließlich Aufgabe der Strafkammer (vgl. BGHSt 21, 62). Widersprüche sind insoweit nicht erkennbar. Insbesondere ist keine Unstimmigkeit darin zu erblicken,. daß trotz verminderter Einsichtsfähigkeit des Angeklagten volle Zurechnungsfähigkeit angenommen worden ist, weil es, wie der Senat in BGHSt 21, 27 ausgesprochen hat, allein darauf ankommt, ob der Täter im Einzelfall das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Die genannte Entscheidung wird vom Beschwerdeführer mißverstanden, wenn er sich auf sie für. seine abweichende Ansicht beruft.
Aus demselben Grunde sind die Ausführungen der Revision zur Sachrüge verfehlt. Die Strafkammer hat unter
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte die Unrechtseinsicht hatte.
Indessen führt die Nachprüfung des Urteils auf
die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die hier besonders naheliegende Untersuohung, ob die Zurechnungafähigkeit des Angeklagten etwa wegen Herabsetzung des Hemmungsvermögens erheb-
lich vermindert war (2. Alternative des § 51 Abs. 2 StGB), unterblieben ist.
Baldus "Kirchhof Henning Müller Baumgarten a