Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 417/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Kr 2075 074 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 417/68 URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Lothar Johann 7 EB aus
TEE, geboren an Gi 1959 in gm zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Meyer
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof iin
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? EEE
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in der Verhandlung, dJustizhauptsekretär ei der Verkündung
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen eines am 10. Juli 1967 begangenen schweren Raubes verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
LT
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Der Angeklagte entriß am Vormittag des 10. Juli 1967 seiner damaligen, inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, die sich an diesem Tag von ihm trennen wollte, auf offener Straße die Handtasche, in der sich die Papiere der Frau und einige kleinere Gebrauchsgegenstände befanden. Er ließ seiner Frau die Papiere einige Tage später durch Polizeibeamte zurückgeben.
\ Der Angeklagte läßt sich dahin ein, daß er sich weder die Tasche selbst noch ihren Inhalt habe zueignen wollen; er habe vielmehr durch die Wegnahne der Tasche seine Frau hindern wollen, ihn zu verlassen. Das landgericht hat den Angeklagten gleichwohl des schweren Raubes schuldig erachtet. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.
Die Strafkammer meint, daß die Einlassung des Angeklagten durch die Aussage seiner als Zeugin vernon- ‚menen früheren Ehefrau widerlegt sei. Diese Aussage betrifft indessen eindeutig nur den äußeren Hergang der Tat, gibt aber keinen Aufschluß über die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten, der, wie die Feststellungen auf S. 3 UA zeigen, zuvor in der Tat bestrebt gewesen war und sich eindringlich bemüht hatte, seine Ehefrau zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen. Die gesamten festgestellten Umstände deuten darauf hin, daß es dem Angeklagten auch
bei der Wegnahme der Handtasche .nicht um die Zueignung in der Tasche vermuteten Geldes oder sonstiger . Gegenstände, sondern allein darum ging, seine Ehefrau zum Bleiben zu veranlassen, Soll diese naheliegende:- Möglichkeit ausgeschlossen werden,.so bedarf es klarer Feststellungen, aus denen sich bedenkenfrei ergibt, daß der Angeklagte sus einem anderen als dem von ihm angegebenen Beweggrund, das heißt in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Solche Feststellungen 1äßt das angefochtene Urteil vermissen. 4
Fehl geht in diesem Zusammenhang die Erwägung auf S. 6 UA, daß auch das Verhalten des Angeklagten in der Nacht vom 21. auf den 22, September 1967 für seine Zueignungsabsicht am 10. Juli 1967 spreche. Aus dem späteren Verhalten des Angeklagten könnten Rückschlüsse auf seine Tat vom 10. Juli 1967 allenfalls dann gezogen werden, wenn jeweils die gleichen äußeren Umstände vorgelegen hätten. Das aber war nicht der Fall. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau war, worauf unten: (zu 2) ) noch einzugehen sein wird, in der Zeit bis zum 21. September 1967 ein grundlegend anderes als am 10. Juli 1967 geworden.
Das Urteil war danach im Schuldspruch und im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen eines am 10. Juli 1967 begangenen schweren Raubes verurteilt worden ist.
2.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen der ’Schuldspruch im Fall 2): der Urteilsgründe.
Der Angeklagte begegnete in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 seiner Ehefrau, .die nach Beendi-
Kt
gung ihrer Tagesarbeit als Serviererin in der Nähe des Hauptmarktes in Trier spazieren ging. Er entriß ihr wiederum die Handtasche, in der sich zu dieser Zeit ' in einem Lederbeutel die Tageseinnahme der Ehefrau
von insgesamt 424.50 DM befand. Der Angeklagte lief weg, Aurohsuchte die Tasche und nahm ihren Inhalt an sich. Tasche und Lederbeutel warf er dann weg, das Geld gab er noch in derselben Nacht bis auf einen Restbetrag von 13.42 DM aus.
Die Ausführungen, mit deneg die Strafkamner in diesem Fall die Absicht des Angeklagten bejaht, sich das Geld seiner Ehefrau zuzueignen, sind nicht zu beanstanden, Anders als am 10. Juli 1967 lebten die Ehegatten am 21. September 1967 bereits seit längerer Zeit getrennt; auch hatte die Ehefrau inzwischen. mehrere Aufforderungen . des Angeklagten, zu ihm zurückzukehren, entschieden abgelehnt (UA S. 7); vor allem aber bewahrte der Angeklagte. die weggenommene Tasche und ihren ‚Inhalt nicht auf, sondern verbrauchte das gefundene Geld sofort bis auf einen geringfügigen Rest und warf die Tasche selbst weg>- Es ist rechtlich bedenkenfrei „ wenn die Strafkgmmer unter diesen Umständen die Zueignungsabsicht des Angeklagten bejaht und seine Einlassung als widerlegt ansieht, er habe durch die Wegnahne der Tasche wiederum nur ein Gespräch mit seiner Ehefrau über die Wiederherstellung des ehelichen Le- .bens, erreichen wollen.
Die Überzeugung der Strafkammer beruht auch nicht, worauf der 2. ‚Satz auf 84 9 UA hindeuten könnte, auf. logisch fehlerhaften Erwägungen.Auf S«. 9 UA ist ausgeführt:
"Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer.am Vormittag - des 10. Juli 1967 die Handtasche seiner Frau in
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erster Linie deshalb zueignete, um dadurch das darin vermutete Geld zu erhalten, was dafür spricht, daß ihm auch in der Nacht vom .21. zum 22. September 1967 an dem Geld seiner ‚Frau gelegen war, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß sich der Angeklagte das Geld seiner Frau zueignen wollte."
Dieser Satz erweckt in Verbindung mit dem Ausführungen auf S. 6 UA zunächst den Anschein, als folgere die Strafkammer durch Kreisschluß die Zueignungsabsicht
“in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 auch aus dem Verhalten des Angeklagten am 10. Juli’’1967, während‘ doch gerade umgekehrt für den Nachweis der Zueignungsabsieht am 10. Juli 1967 die Zueignungsabsicht” bei’ der späteren Tat mit herangezogen wurde. 'Eine derartige Auslegung ist indessen nicht gerechtfertigt;
die Strafkammer will auf S. 9 UA nur zum Ausdruck bringen, daß sie unabhängig von sonstigen Erwägungen ihre Überzeugung allein auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stützt. So gesehen ist zwar der mit "Abgesehen davon" —. beginnende Vordersatz überflüssig, gibt er aber zu durohgreifenden Bedenken gegen das Urteil keinen Anlaß.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten, nicht etwa die Einlassung als solche, zu seinem Nachteil verwertet {UA S. 10). Der Angeklagte bringt - einerseits vor, er habe kein Geld in der Handtasche seiner Frau vermutet; andererseits behauptet er aber, bei der Wegnahme der 'Tasche zu seiner Frau geäußert zu’ haben, sie brauche ihr Geld nicht mit anderen Männern uuszugeben. Beides ist nicht mitdinander vereinbar. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus diesem Widerspruch die Folgerung zu ziehen, daß die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Wegnahme der. Tasche überhaupt nicht an Geld gedacht, unrichtig sei. j
Nach alledem ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 riehtet. Das Urteil war jedoch auch hinsichtlich dieser Tat im Strafausspruch aufzuheben, da nioht ausgeschlossen werden kann, daß für die Höhe der Strafe die Verurteilung wegen schweren Raubes am 10. Juli 1967 . mitbestimmend war.
u 3.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall der Verurteilung nach § 330 a StGB richtet. Auch insoweit konnte jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,. da er möglicherweise von. der Verurteilung wegen schweren
Raubes in zwei Fällen beeinflußt ist.
Baldus Meyer, | Henning Müller - Baumgarten