Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 413/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 075 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 413/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Stahlarbeiter Michael H EEE zu: "EEE. Kreis WED, geboren am ED ' 925 in re
Ungarn, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof a
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung '
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
EEE GE
als Verteidiger, Justizangestellte EEE in der Verhanälung, Justizhauptsekretär ei der Verkündung
als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
"Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und versuchter Blutschande zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Das Opfer der Tat ist die älteste der fünf Töchter des. Angeklagten, Monika, die am EEEEEEB 1955 geboren wurde. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung föürmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, ist dazu folgendes zu sagen:
1.) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung sind nicht verletzt worden. Ausweislich ds Sitzungsprotokolls wurde vor dem Beginn der Beweisaufnahme durch verkündeten Beschluß die Öffentlichkeit "für die weitere Dauer der Verhandlung" ausgeschlossen (Bl. 57 d.A.). Damit endete der Ausschluß vor der Urteilsverkündung, ohne daß es eines ausdrücklichen neuen Beschlusses über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit bedurfte (vgl. R6St 53, 271). Aus dem Protokoll ergibt sich auch (Bl. 62 R d.A.), daß vor der Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit tatsächlich wieder hergestellt wurde.
2.) Zu weiterer Aufklärung bestand für die Strafkammer kein Anlaß. Einen Sachverständigen über die Glaub-
würdigkeit von Monika anzuhören, drängte sich ihr nicht auf, zumal da der Angeklagte den einen schwerwiegenden Vorfall in der Nacht zum 15. Februar 1968 selbst eingestanden hatte. Ebensowenig brauchten der Amtsgerichtsrat IB unä die Kriminalobermeisterin Mgpals Zeugen vernommen zu werden, da die Beteiligten, auch der Angeklagte, ausdrücklich auf beide verzichtet hatten.
II. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu be-
anstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen des
§ 20 a Abs. 1 StGB - Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - bedenkenfrei dargetan. Daß im Urteil nicht angegeben ist, aus welcher der angewendeten Strafbestimmungen die Strafe zu entnehmen war, nämlich aus dem § 174 StGB, und daß nur der § 20 a StGB erwähnt wird, ist unerheblich; denn das Höchstmaß der Zuchthausstrafe ist in beiden Bestimmungen dasselbe.
Schließlich ist die Entscheidung der Strafkamner, die öffentliche Sicherheit erfordere die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten (§ 42 e StGB), frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hebt zutreffend zur Beurteilung der Frage auf den Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft ab. Daß sie die Wirkung des Strafvollzugs im Zuchtkaus auf den Angeklagten außer Betracht gelassen haben könnte, ist um so we- ‘niger anzunehmen, als sie - freilich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a StGB - ausdrücklich die Wirkungslosigkeit jeder bisherigen Strafvollstreckung gegen ihn hervorhebt. Sie hält den Angeklagten nach ihrer Überzeugung in Zukunft nieht bloß in der eigenen Familie
mit den fünf Mädchen, sondern auch außerhalb der Familie für gefährlich und sieht keine andere Maßnahme, die einen ausreichenden Schutz sowohl für
die Familie wie für die Allgemeinheit verbürgen könnte, für gegeben als die Sicherungsverwahrung. Diese Ansicht ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Soweit der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Se- - nat darauf hingewiesen hat, die Ehefrau des Angeklagten werde einen solchen Schutz bieten, widerspricht diese bloße Vermutung den Urteilsfeststellungen, denen zufolge ihr Einfluß auf den Angeklagten bisher ohne jede Wirkung war.
Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten