Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 391/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“4
BUNDESGERICHTSHOF 9075 977
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 391/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fliesenleger Ulricc M EEE zu: CE. geboren am (ED 935 ir HERE, zur Zeit in Straf-
haft in anderer Sache,
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Meyer
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte NE in der Verhandlung, Justizhauptsekretär BD vei der Verkündung
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 19. April 1968
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 19 Fällen, wegen Diebstahls im
Rückfall in 8 Fällen und wegen Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen.
Der Verteidiger wendet sich in der Revision mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde im ausdrücklichen Einverständnis des Angeklagten nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist insoweit wirksam beschränkt worden (vgl. BGHSt 7, 101). Es ist indes unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
Die Strafkammer hatte den Landesobermedizinalrat und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Wawrinowski über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen und hat ihn anschließend auch über die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten gehört. Der Sachverständige hat ihm, wie dem Urteil zu entnehmen ist (S. 25 UA), eine "verhältnismäßig günstige Zukunftsprognose" gestellt und diese mit der Hoffnung begründet, er könnte vielleicht doch noch zu seiner - seit’ April 1968 von ihm geschiedenen — Frau zurückfinden. Diese Auffassung teilt die Strafkammer jedoch nicht, hegt vielmehr die Befürchtung, daß der Angeklagte auch in Zukunft den Rechtsfrieden empfindlich stören werde. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, insofern sie meint, die Strafkammer habe nicht von dem Gutachten abweichen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören; denn die Frage der Gefährlichkeit und Rückfälligkeit insbesondere eines psychopathischen Täters unterliege nicht der Würdigung. des Gerichts, sondern sei allein vom Sachverständigen . . zu entscheiden. Diese Ansicht geht fehl. Sie j
verkennt die Aufgaben eines Sachverständigen. Auf die Entscheidung des Senats im BGHSt 21, 62 wird verwiesen. Was dort zu den Aufgaben eines Psychologen gesagt ist, dessen Hilfe sich das Gericht bei der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen bedient, gilt entsprechenä für den Psychiater bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung:; der Sachverständige hat dem Gericht die Sachkunde zu vermitteln, mit der es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Frage wesentlich sind, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Täter erfordert. Diese Frage ist allein vom Gericht zu entscheiden.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht scheidet danach aus. Aus denselben Erwägungen ist ein solcher Verstoß auch nicht darin zu sehen, daß die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten über die Beweggründe zu den beiden Notzuchtstaten und über das Rücktrittsmotiv im zweiten Fall nicht gefolgt ist, mag auch der Sachverständige sie als zutreffend angesehen haben. Im übrigen waren die Behauptungen über das angebliche Tatmotiv für die strafrechtliche Beurteilung der Taten unerheblich und bedurften daher keiner Erörterung.
II. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beenstenden. Die Strafkammer hat in der Gesamtwürdigung' auf die Gefahr abgehoben, die nach ihrer Überzeugung von Angeklagten in Zukunft für die Allgemeinheit insbesondere durch die Begehung erheblicher Diebstähle ausgehen wird. In dieser Prüfung ist sie - teilweise durch wörtliche Übernahme - den Grundsätzen gefolgt, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 271 darüber aufgestellt hat, wann die. öffentliche Sicherheit diese
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Maßregel erfordert. Schon aus diesem Grunde erscheint es ausgeschlossen, daß sie die Prognose auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht wie erforderlich auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abgestellt haben könnte. Die in diesem Zusammenhang gebrauchte, zunächst mißverständlich erscheinende Wendung im Urteil, "zum jetzigen Zeitpunkt" könne ihn keine günstige Prognose gestellt werden, besagt ersichtlich nur, daß die Prognose das Ergebnis der gegenwärtigen Hauptverhandlung ist. Indem die Strafkammer im unmittelbaren Anschluß daran die Möglichkeit einer Besserung des. Angeklagten zwar nicht für gänzlich ausgeschlossen, aber bei Würdigung seines bisherigen Lebensganges für wenig wahrscheinlich ansieht, stellt sie Erwägungen an, die notwendigerweise die Strafverbüßung und ihre Wirkung einbeziehen.
Daß sich die Strafkammer der Prognose des Sachverständigen nicht angeschlossen hat, kann von der Revision aus Rechtsgründen nicht angefochten werden, Dasselbe gilt von den Erörterungen der Strafkammer, in denen sie überwiegende Zweifel ausdrückt, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten werde zu ihm zurückfinden und auch nach der Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe durch ihn zu ihm halten.
Schließlich kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz mit tatsächlichen Ausführungen, insbesondere über die Gründe seines häufigen Arbeitsplatzwechsels während der Ehe, die zudem den Urteilsfeststellungen widersprechen, nicht gehört werden. Er wird indes auf die Bestimmung des § 42 £ Abs. 4 StGB aufmerksam gemacht,
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wonach auch schon während des Laufs der normalen dreijährigen Prüfungsfrist entschieden werden kann, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung erreicht sei, wenn etwa veränderte Umstände die von ihm ausgehende Gefahr als
beseitigt erscheinen lassen.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten