Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 08.10.1968 – 4 StR 527/68

4. Strafsenat

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2134 082 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 527/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Jürgen Rp aus TB: zeboren am

GEB 9:0 in ve.

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

Der 4, Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1968 (2 Ss 285/68) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1969 beschlossen:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Koblenz zu eigener Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Das Oberlandesgericht Koblenz sah sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Oberlandesgericht Celle in dessen nichtveröffentlichtem Urteil vom 12. Juni 1967 (2 Ss 181/67) vertretene Rechtsauffassung gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der 2, Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle am 7. Oktober 1969 mitgeteilt, daß er an seiner Ansicht nicht mehr festhalte. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (BGHSt 14, 319). Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal