Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.10.1968 – 1 StR 337/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_337/68 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
en Kreis Egg; geboren am EEE 1935 in Ew, zur
Zeit einstweiken untergebracht.
dt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert ‘ Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Mayer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB ve: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehöben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat (trotz der irrtümlich verwendeten Formulierungen) im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429 a ff StPO die Einweisung des Beschuldigten in eine Heil- oder Pflegeanstalt (OGHSt 3, 109, 112) angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die auf § 42 b StGB gestützte Maßnahme der Sicherung und Besserung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Urteil legt zwar in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, daß der Beschuldigte eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Auch die für eine Anoränung nach dieser Vorschrift geforderte Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und den ihr zugrundeliegenden Taten ist gewahrt (BGHSt 20, 232, 233; BGH NIW 1967, 297 Nr. 4). Die Ausführungen zu § 51 StGB sind jedoch unklar und widerspruchsvoll.
Die Strafkammer legt dar, daß der Beschuldigte zur Zeit der Tat infolge seiner auf einem schweren Hirnschaden beruhenden pathologischen Bewußtseinstrübung und -veränderung in Verbindung mit einer erheblichen Alkoholeinwirkung möglicherweige zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB), sich aber. "zumindest im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit" befunden hat.
Für die Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit 1äßt das Urteil drei (vier?) Möglichkeiten offen: Beim Beschuldigten habe aufgrund seines Hirnschadens keine dauernde, sondern nur eine latente Geistesstörung vorgelegen, die allein noch nicht einen Nachweis für das Vorbandensein der verminderten Zurechnungsfähigkeit erbringe. Jedoch
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könne der - nicht sicher festzustellende - Alkoholgenuß einen komplizierten Rausch begründet haben. Der hirngeschädigte Beschuldigte könnte aber auch "aufgrund seiner Temporallappen-Epilepsieerkrankung" einen besonnenen Dämmerzustand zur Zeit der Tat gehabt haben und dadurch vermindert zurechnungsfähig gewesen sein. Diese Möglichkeit sei naheliegend, jedoch gleichfalls nicht nachzuweisen. Schließlich könne es beim Beschuldigten zu einem Affektsturm gekommen sein und demzufolge das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB herabgesetzt gewesen sein.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchen Umfang bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wahldeutige Feststellungen zulässig sind. Denn das Landgericht hat die tatsächlichen Grundlagen für diese drei (oder vier? Möglichkeiten nicht - auch nicht alternativ -— festgestellt. Eine Anordnung nach 8 42 b StGB ist aber nur zulässig, wenn der Beschuldigte zurechnungsunfähig ist oder zumindest eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit sicher nachgewiesen ist (Beust 18, 167; RGSt 70, 127, 128 a.E.). Die Annahme einer bloßen Möglichkeit reicht nicht aus. Auch vermögen eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit oder ein Affektsturm - für sich allein - die Anwendung des § 42 b StGB nicht zu begründen. Jedoch könnte ein Hirnschaden in Verbindung mit Alkoholgenuß eine Anordnung nach dieser Vorschrift rechtfertigen.
Außerdem enthält das Urteil keine Feststellung darüber, ob der Beschuldigte bei einer verminderten Ein- |, sichtsfähigkeit die Einsicht in das Unrecht. seiner Handlung hatte oder ob sie ihm fehlte (BGHSt 21, 27; BGH MDR _ 1968, 854).
Die Feststellungen sind auch nicht frei von Widersprüchen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen über die (mögliche) verminderte Zurechnungsfähigkeit legt das Ilandgericht dar, daß beim Beschuldigten keine dauernde, sondern nur eine latente Geistesstörung vorliegt, die allein keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit — und demnach auch nicht seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit - begründet (UA S. 9). Bei den Erörterungen der Frage, ob die öffentliche Sicherheit. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, stellt die Strafkammer hingegen fest, daß die Geistesstörung dauernd und nicht nur vorübergehender Natur ist und aus diesem Grunde von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (UA S. 10).
Der Tatrichter lehnt ferner eine Unterbringung in eine Trinkerheilanstalt nach § 42 c StGB- als nicht ausreichend ab, weil auch vom nüchternen.-Beschuldigten eine Gefahr ausgehe (UA S. 12).. Im Gegensatz hierzu stellt er aber fest, daß die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, weil gerade aufgrund der Alkoholsucht des Beschuldigten mit weiteren Rechtsbrüchen zu rechnen ist (UA S. 11).
Fr E
Z
Nach allem ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben; es erübrigen sich daher Ausführungen zu den Verfahrensrügen.
Hübner 2: : Seibert Loesdau .:
.. Pfeiffer 200... „Mayer .