Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 01.10.1968 – 1 StR 506/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 506/68 BESCHLUSS talae |
in der Strafsache
gegen
1. den Steinschleifer Angelo C il aus
EEE, zehoren sm 1942 in SE Siziiien
(Italien),
2. den Kaufmann Robert H ip aus EEE geboren arı EEE 1 944 in SCHERE / ' GEEEEEED (USA),
wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs u.a.
CK
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 1. Oktober 1968 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Juli 1968 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht. Karlsruhe zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Dice Sttafaus sprüche können keinen Bestand haben; denn das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich die Strafkammer bei der Strafzumessung der durch § 44 Abs. 1 und 3 StGB eröffneten Möglichkeit zur Strafmilderung bewußt war (BGH IM § 267 Abs. 3 StPO Nr, 4).
Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Seibert Loesdau \ Pikart Pfeiffer Mayer
Ausgefertigt:
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs