Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 25.09.1968 – 2 StR 504/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
200: 004 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Maurer Ferdinando ww ::«s FO , geboren on EEE 955 in nam ’italien,
wegen Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshols hat in der Sitzung vom 25. september 1968 gemäß § 349 Abs. 4 5tPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Janua:x 1968 mi, den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat die Zeugen Ki uni Fr auf ihre Aussagen vereidigt. Da diese die Sachen gestohlen hatten, durch deren Ankauf der Angeklagte sich nach den Peststellungen der Strafkammer der Hehlerei schuldig gemacht hat, war ihre Vereidigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht zulässig ivgl. BGHSt 1,
360, 363). Daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Fehler beruht, kann der Senat nicht ausschlie-Ben. Die Strafkammer hebt im Urteil ausdrücklich her-
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vor, daß sic ihre Feststellungen auf die mit_dem
Eid bekräftigten Aussagen der Zeugen Kg und
PB stützt.
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