Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 13.09.1968 – 4 StR 411/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 037 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Malergescllen Johannes PD au Ve. geboren am EEE 1950 in rummmim,
wegen fahrlüässiger Tötung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 13. September 1968 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittcls zu tragen.
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Nach den Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 12. Juni 1968 hat der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Rechtsmittcelbelehrung zu Protokoll die Erklärung abgegeben, daß er auf Rechtsmittel verzichte (Bl. 209 d.A.). Bedenken gegen die Richtigkcit des Protokolls und dic Wirksamkcit der Erklärung bestchen um so weniger, als der Angeklagte keine Einwendungen erhoben hat, obwohl ihn der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer schriftlich auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen hat
(Bl. 229 d.A.). Eine wirksame Verzichtserklärung ist aber unwiderruflich und auch nicht anfcecht-
bar. Die gleichwohl eingelegte Revision muß deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 349
Abs. 1 StPO).
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal