Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 13.09.1968 – 4 StR 400/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 036: BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 400/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Georg W EB au: vo. geboren am EEE 1904 ir EEE /Orer-
schlesien,
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. straisenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Jsitzung vom 13. September 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere “strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .
Gründe§
De
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Gefängnis mit “trafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat £rfolg.
Die Strafkammer hat die Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit 63 Jahre alten und nur 1961 geringfügig und nicht einschlägig bestraften Angeklagten im Urteil nicht behandelt (vgl. BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Sie wird diese Erörterung nachholen und wegen der oft schwierigen Beurteilung der Frage in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrüngen auf dem
Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben, Da der Schuldsprüch sonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal