Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 11.09.1968 – 4 StR 282/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 059
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8 1 der Verordnung über Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer vom 8. Februar 1956 (BGBl I 65); § 25 der Arbeitszeitordnung (RGBl 1938 I 447)
Kraftfahrer im Sinne des § 1 der Schichtenbuchverordnung ist ein von einem Bauunternehmen beschäftigter Monteur auch dann, wenn er in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht ein Kraftfahrzeug nur zusätzlich zu sciner eigentlichen Arbeitstätigkeit (auf dem Weg zu und von seinen Arbeitsstellen) zu führen hat.
H, Beschl. v. 11. September 1968 - 4 StR 282/68 - 1. AG Neheim-Hüsten 2. OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Unternehmer Josef :s ED aus NEED. gcboren am EEE 1522 ir EEE.
wegen Übertretung der Arbeitszeitordnung.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung von 11. September 1968
beschlossen:
Kraftfahrer im Sinne des § 1 der Schichtenbuchverorädnung ist ein von einem Bauunternehmen beschäftigter Monteur auch dann, wenn er in Erfüllung sciner vertraglichen Arbeitspflicht ein Kraftfahrzeug nur zusätzlich zu sciner eigentlichen Arbeitstätigkeit (auf dem Weg zu und von seinen Arbeitsstellen) zu führen hat,
Der Angeklagte ist persönlich haftender Gescllschafter ciner Kommanditgesellschaft, die sich mit chemischem Isolier- und Kunststoffbau befaßt. Er hat den Montcuren scincr Gesellschaft, die über die Nahzone im Sinne des § 2 des Gütorkraftverkcehrsgesetzes vom 17.0ktober 1952 (BGBl I 697) hinaus fahren, keine Schichtenbücher ausgehändigt. Am 22. und 29. März 1967 wurde je cin Monteur dor Gesellschaft als Fahrer eines Firmen-Fahrzeugs außerhalb der Nahverkehrszone ohne Schichtenbuch angetroffen. Auf Grund dioses Sachverhalts hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1 und 2 der Verordnung über Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer vom 8. Februar 1956 (BGBl I 65) — im folgenden: Schichtenbuchverordnung oder SchiBVO - in
Verb. m. § 25 der Arbeitszeitordnung (RGBl 1938 I 447) - im folgenden: AZO -— zu ciner Gelästrafe verurteilt;
Über die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrügc gerechtfertigt ist, hat das Oberlandesgericht in Hamn zu entscheiden. Es möchte dic Revision als unbegründet verwerfen und meint, alle tatsächlichen Feststellungen, die diese Entscheidung tragen, dem Urteil des Amtsgerichts entnchmen zu können. An der beabsichtigten Entscheidung sicht es sich aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Brenen vom 26. Mai 1965 (VRS 29, 155) gehindert. Es hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Gelten die Arbeitsvorschriften für Kraftfahrer nicht für Monteure, die auf der Fahrt von und zu ihrem außerhalb der Nahverkehrszone gelegenen Arbeitsplatz ein nicht als Personenkraftwagen geltendes Kraftfahrzeug führen, wenn diesc Tätigkeit nur cinen unwesentlichen Teil. ihror sonstigen, innerhalb ciner festen Arbeitsstättce ablaufenden und im großen und ganzen gleichbleibenden Tätigkeit ausmacht?"
II. Dice Vorlogung ist zulässig.
Ob die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils cinc ausreichende Grundlage für die Verwerfung der Revision bilden, muß der Beurteilung des Oberlandesgerichts überlassen bleiben. Dessen Auffassung hicer-
— de
über ist jedenfalls vertretbar und die Vorlegung nicht aus diesen Grunde zu beanstanden (BGHSt 9. 390, 392: 19, 242):
Dice Entscheidung der Sache hängt hicernach in der Tat von der Beantwortung der aufigceworfenen Rechtsfragc ab. In der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen ist zwar mehrfach, auch in dem der Entscheidung vorangestellten Leitsatz, davon die Rede, die Schichtenbuchverordnung komme bei Arbeitnehmern, die ein Kraftfahrzcug nur gelegentlich "im Nahverkehr" führen, nicht zur Anwendung; in der jetzt vorlicogenden Sache handelt es sich um das Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb der Nahverkehrszonc. Das vorlegende Oberlandcsgericht wcist aber darauf hin, daß auch in der damals vom Oberlandesgericht Bremen zu entscheidenden Sache cin Betricbsengehöriger cin Kraftfahrzeug außcrhalb dcr Nahverkchrszone geführt hatte. Jedenfalls läßt sich die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts vertreten, das Oberlandesgericht Bremen habe ganz allgemein Arbeitnehmer, die nur zusätzlich zu ihrer hauptsächlichen, auf anderem Gebiet liegenden 3erufstätigkcit ein Firmenfahrzeug führen, nicht als Kraftfahrer in Sinne der Schichtenbuchverordnung angeschen. Das rechtfertigt dic Vorlegung (BGHSt 17, 166, 168).
III,
In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des vorlogenäen 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm, die im wesentlichen nit derjenigen des 2, Strafsenats dieses Gerichts (VRS 22, 74) sowie des Oberlandesgerichts Köln (VRS 25, 379) übereinstimmt,
wobei allerdings in diosen beiden Fällen nicht gerade dic jetzt maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden war. Sic beruht auf den Wortlaut der Schichtenbuchveroränung und steht mit ihrem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn im Einklang.
1. Nach § 1 Abs. 1 SchiBVO sind "Kraftfahrer im Sinne dieser Verordnung" Fersonen, dic im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszceitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses cin Kraftfahrzeug führen,
a) Damit, daß nur das Führen ceincs Kraftfahrzeugs "jm Rahnen cines Arbeitsverhältnisses" tatbestandsmäßig Bedeutung hat, ist zunächst klargestellt, daß auf Frivatfahrten cines Arbeitnchners die Schichtenbuchverordnung nicht angewendet werden kann, Nach früherem Recht, nämlich nach Nummer 1 des durch § 10 Satz 2 SchiBVO aufgchobenen Erlasses des Reichsarbeitsministors vom 9. Februar 1939 (Reichsarbeitsblatt III 63), hatten als Kraftfahrer im Sinne des Abschnitts III der Ausführungsveroränung zur Arbeitszeitordnung - im folgenden: AVAZO - vom 12, Dezember 1938 (RGB1 I 1799) "alle Führer von Kraftfahrzeugen, die als Gefolgschaftsmitglicder unter den Geltungsbercich der Arbeitszeitordnung fallen," zu gelten. Darin, daß der zur nationalsozialistischen Zeit übliche Ausdruck "als Gefolgschaftsmitglieder" durch die Redewendung "im Rahmen cines Arbeitsverhältnisses" ersetzt worden ist, liegt keine sachliche Änderung, wenn auch vielleicht eine "stärkere Akzentuierung des Arbeitsverhältnisses" (vel. OLG Hamm in VRS 22, 74, 75). Daß im § 1 SchiBVO mit dcm Ausdruck "im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses! nicht gemeint scin kann, die angeführte Tätigkeit müssc den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisscs
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bilden, folgt schon daraus, daß andernfalls im Absatz 2, der ebenfalls eine Tätigkeit "im Rahmen cines Arbeitsverhältnisses" zum Gegenstand hat, der Zusatz "nicht nur gelegentlich" überflüssig und sinnlos wärc, Ein nur gclegentliches, ganz unregelmäßig vielleicht alle paar Wochen einmal vorkommendes, Begleiten cines Kraftfahrers
zu dcssen Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilflsarbeiten kann nicht den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Beifahrers bilden; trotzdem hat der Verordnungsgcber den Zusatz für erforderlich gehalten, um den nur gelegentlich als Beifahrer cingeteilten Arbeitnchmer von der Schichtenbuchpflicht freizustcellen.
b) Im übrigen ist zu beachten, daß nicht schlechthin von dem Führen cincs Kraftfahrzeugs "im Rahmen eines Arbceitsverhältnisses", sondern "im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbceitsverhältnisses" die Rede ist, Damit wird nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß Privatfahrten cines Arbeitnehmers der Schichtenbuchvcerordnung nicht unterfallen. Viclmehr wird damit zuglcich unnmißverständlich bestimt, daß auf dic Angehörigen von Betrieben der in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AZO genannten Erwerbszweige, ferner bci Betricben anderer £rt, auf Kraftfahrer und Beifahrer, die zu den in § 1 Abs. 2 AZO genannten Personengruppen zu rechnen sind, und schlicßlich auf das in § 1 Abs. 5 Satz 2 AZO genannte Pflegepersonal dic Vorschriften der Schichtenbuchverordnung keinc Anwendung finden,
c) Nach dem Wortlaut des § 1 SchiBVO unterfällt somit jeder - nicht schon durch die Bezugnahme auf § 1 AZO freigcstellte — Arbeitnchmer (Arbeiter oder Angestellter) als Kraftfahrer den Vorschriften der Schich-
tenbuchverordnung, der -— wenn auch nur zusätzlich zu seiner den hauptsächlichen Inhalt scines Arbeitsverhöltnisses bildenden, anders gearteten Tätigkeit, und selbst nur gelegentlich - in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht cin Kraftfahrzeug zu führen hat.
Damit ist aber nicht gesagt, daß jeder dieser Kraftfahrer auch schichtenbuchpfilichtig wäre. Denn zu den auf Kraftfahrer anwendbaren Vorschriften der Schichtenbuchverordnung gehört auch deren § 8, der in großem und für das Wirtschaftsleben sehr bedeutsamem Umfang Kraftfahrer und Beifahrer von der Schichtenbuchpflicht freistellt. Insbesondere sind nach § 8 Buchst, a) alle Fahrer und Beifahrer von Personenkraftiwagen ohne weiteres und nach § 8 Buchst. oc) dic Kraftfahrer und Beifahrer anderer Kraftfahrzeuge im Nahverkehr (innerhalb der im 9% 2 GÜK6& bestimmten 50-km-Zone) unter bestimmten, verhältnismäßig leicht zu erfüllenden und im Wirtschaftsleben sehr häufig gegebenen Voraussetzungen von der Schichtenbuch-
pflicht ausgenommen.
d) Den in dem dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften der Schichtenbuchverordnung können die Arbeitgeber und die Kraftfahrer und Beifahrer ohne Schwierigkeit nachkommen. Der Arbeitgeber kann jedem seiner Arbeitnchmer, der - wenn auch nur zusätzlich zu seiner den Hauptinhalt sciner beruflichen Aufgaben bildenden und den größten Teil sciner Arbeitszeit in Anspruch nehmenden Tätigkeit - ein anderos Kraftfahrzeug als einen Personenkraftwagen außerhalb der Nahzone oder, wenn die Voraussetzungen des § 8 Buchst, e) der Verordnung nicht erfüllt sind, auch innerhalb dieser mit einer gewissen Regelmäßigkcit oder jedenfalls nicht selten für den Betrieb zu führen hat, ein Schichtenbuch ausstellen und
aushändigen; nach § 2 der Verordnung ist er dazu verpflichtet. Einem nur gelegentlich als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnchner, der nicht cin gemäß § 2 der Verordnung ausgestelltes Schichtenbuch besitzt, muß er unter den sonst gegebenen Voraussetzungen vor Antritt der Fahrt cin gemäß § 4 der Verordnung ausgestelltes Schichtenbuch aushändigen,. Der als Kraftfahrer in dem dargelegten Sinn eingesetzte Arbeitnehmer kann dann ohne weiteres die Pflichten, die ihn nach den §§ 5 und 7 der Verordnung treffen, erfüllen.
2. Dic vorstchende, aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschriften sich ergebende Auslegung entspricht auch dem Zweck der Schichtenbuchverordnung.
In der amtlichen Begründung zur Schichtenbuchverordnung ist u.a, dargelegt, daß dic Einhaltung der Arbeitszeiten der Kraftfahrer "sowohl aus Gründen des Arbeitsschutzes wie auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit" geboten ist und da "Übereinstimmung darüber besteht, daß die Beachtung der Arbeitszeitvorschriften besser (als bisher) überwacht werden muß", Die bisherige Regelung habe sich "als unzulänglich" erwiosen. Deswegen fasse dic Verordnung "äie bisher in zahlreichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Durchführung der Arbeitszeitnachweise klar und übersichtlich zusammen!,
Hieraus ergibt sich, daß der Verordnungsgeber die Frage, für wen und auf welche lfeise die in Abschnitt III Nr. 54 AVAZO als "Fahrtenbücher" und nunmehr als _ "Schichtenbücher" bezeichneten Arbeitszeitnachweise zu. führen sind, neu und selbständig, unabhängig von der als "unzulänglich" empfundenen bisherigen Regelung,
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regeln wollte und geregelt hat, Schon üeswegen kann kein entscheidendes Gewicht auf die Prüfung gelegt werüen, ob, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen im ainzelnen der Verorädnungsgeber die nach der früheren Regelung
bestehenden Anforderungen verschärft und ausgedehnt hat.
Im übrigen ergibt die Prüfung, daß die Schichtenbuchverordnung gegenüber den bisherigen Vorschriften die Pflicht zum Führen von Schichtenbüchern teilweise wesentlich eingeschränkt und dagegen eine nur geringfügige Ausdehnung in anderen Funkten im Interesse einer "klaren und übersichtlichen", leicht anzuwendenden Regelung bewußt in Kauf genommen hat, Kein Unterschied zu der früheren Regelung bestcht, wie oben unter Nr. 1 a) und b) ausgeführt, hinsichtlich der Grundregel, daß Kraftfahrer im Sinne der Schichtenbuchverordnung diejenigen Personen sind, "dic im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug führen". Von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches hatte Nr. 1 Satz 2 des oben angeführten Erlasscs des Reichsarbeitsministers vom 9. Februar 1939 ausgenommen "Gefolgschaftsmitglieder, die nur gelegentlich ein Kraftfahrzeug im Nahverkehr führen, ferner die selbstfahrenden Vertreter, Reisenden, Werber usw.", Jetzt sind im Gegensatz hierzu nicht schichtenbuchpflichtig allc Fahrer von Personenkraftwagen; dies ist nicht nur für die "Vertreter, Reisenden, Werber usw." von Bedeutung, die sich in der Regel gerade eines Personenkraftvwagens bedienen, sondern auch für viele andere Betriebsangehörige, die - im Nah- und im Fernverkehr -— einen Personenkraftwagen zu führen haben, Darauf, ob die bei der Festlegung und Einteilung ihrer Arbeitszeit sclbständigen Arbeitnehmer auch bei der Führung eines anderen Kraftwagens von der Schichtenbuch-
vflicht ausgenommen sind (vgl. hierzu OLG Köln in YRS 25, 379), braucht hier nicht cingegangen zu werden. Jetzt unterliegen allerdings die nur gelegentlich ein anderes Kraftfahrzeug als einen Personenkraftwagen beruflich im Nahverkchr führenden Arbeitnehmer an sich der Schichtenbuchpflicht; im Gegensatz zur früheren Regclung besteht aber jetzt diese Pflicht für den Führer eines anderen Kraftfahrzeugs als eincs Personenkraftwagens — ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein nur gelegentliches, cin regelmäßiges oder gar ein ausschlie3- liches Führen im Nahverkehr handelt -— nur dann, wenn die, häufig gegebenen, Voraussetzungen des § 8 Buchst. e) SchiBVO nicht erfüllt sind. Es kann also keine Rede davon sein, daß der Verordnungssgeber der Schichtenbuchverordnung die Ausnahmen von der Schichtenbuchpflicht gegenüber der bisherigen Regclung habe "einschränken" oder "ausdehnen" wollen. Er ist viclmchr, wie schon oben betont, bei der Festlegung dieser Ausnahmen cinen anderen Weg gegangen als dies früher geschehen war.
Schließlich kann der Senat auch der Auffassung dos Oberlandesgerichts Bremen (VRS 29, 155, 156) nicht uneingeschränkt beitreten, die Bestimmungen der Nummern 50-54 AVAZO, daß der rcine Dienst am Steuer ununterbrochen nicht über 4 1/2 Stunden und insgesamt nicht über 8 Stunden in einer Schicht hinausgehen darf unä daß zwischen den einzelnen Dienstzeiten am Steuer eine zusannofhängende Ruhcpause von mindestens einer halben Stunde cinzulegen ist, paßten nicht "auf einen Kraftfahrer,
‘ dessen Tätigkeit hinter dem Steucerrad nur einen uniesentlichen Teil seiner sonstigen, innerhalb einer festen Arbeitsstätte ablaufenden und im großen und ganzen gleichbleibenden Tätigkeit ausmacht". Wenn etwa ein Monteur, der im allgemeinen nur innerhalb des Betriebsge-
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biäudes scines Arbeitsherrn verwendet wird. einmal einen Lastkraftwagen zu ciner mehrere hundert Kilometer entfernten Baustelle zu führen, dort in den folgenden Tagen Monteurarbeiten zu verrichten und hicrauf den Wagen -— möglicherweise an dem Tag, an dem er zunächst ebenfalls noch als Monteur tätig war — wicder heimzufahren hat, so besteht genau das gleiche Intercsse daran und die gleiche Notwendigkeit dazu wie bei cinem ausschließlich als Kraftfahrer tätigen Betriebsangehörigen, daß
er auf der Hinfahrt und auf der Heimfahrt die Vorschriften der Nummern 50 und 51 AVAZO einhält,
IV:
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvwalts.
Dice Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die scit dem Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. Mai 1968 laufende Verjährungsfrist ist dadurch unterbrochen worden, daß der Vorsitzende des Senats am 2. August 1968 den Berichterstatter bestellt hat.
Rotberg Börtzler sandaeı Mayr Hürxthal