Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 10.09.1968 – 5 StR 329/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Fritz T np zus Bin geboren am ED 1945 in TC

wegen Landfriedensbruchs

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt im au: ED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär Em als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.lezember 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur last.

- Von Rechts wegen —

Gründe -

Der angeklagste beteiligte sich anläßlich des Schah-Besuches am Abend des 2.Juni 1967 vor der Deutschen Oper an einer Demonstration, die nach Auffassüng des Landgerichts die Form einer Öffentlichen Zusammenrottung annahm. Aus ihr heraus wurden vereinzelt Steine auf Polizisten oder andere Personen geworfen. Eine große Zahl sonstiger Wurfgegenständs, vor allem Farbbeutel und ginsverechlossene Farbeisr, die aus der Menge geschleudert wurden, schlug auf die Fahrbahn auf. ee n

Das landgericht spricht den 'Angeklagten vom Vorwurf des Landfriedensbruchs frei, weil nicht feststellbar sei, daß die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder. Sachen'begängen habs. Die Steinwürfe, die der Angeklagte mögiicherweise gar nicht walgenommen habe, seien unwiderlegbar auf Exzesse einzelner Fanatiker zurückzuführen, hinter denen die Menge nicht gestanden habe. Andere Wurfkörper seien nicht nachweislich gegen Personen (oder Sachen) gerichtet worden.

Die Revision der Staateanwaltschaft, nmit’der mur noch Verletzung sachlichen Strafrechts serügt wird, hat keinen Erfolg, : ee '

1) Gegen die Ausführungen der Strafkammer zum schweren Lenäfriedensbruch erhebt: die. Revision mit Recht keine Einwendungen.

2) Zur Freispreching des Angeklagten vom Vomurf des einfachen Landfriedensbruchs führt die Staateranwaltschaft

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und mit ihr die Buündesanwaltschaft aus, das Landgericht verkenne möglicherweise den Begriff der "Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen", denn die angefochtene Entscheidung stelle im Ergebnis darauf ab, daß niemand nachweislich von Ferbeiern, Farbbeuteln oder ähnlichen Gegenständen. getroffen worden sei,:Daraus leitet die Beschwerdeführerin die .'Besorgnis her,.:4ie Strafkammer sehe gezielte Würfe gegen Personen nur dann als Gewalttätigkeiten an, wenn die geworfenen Gegenstände auf Menscheh geprallt geien.

Eine derartige Deutung lassen weder einzelne Wendungen noch der Zusammenhang der Urteilsgründe zu. Däs folgt entgegen der Auffassung der Revision schon aus dem einleitenden Satz, "auch das Werfen von anderen Wurfgegenständen als Steinen" müsse "als Gewalttätigkeit gegen Personen .... gelten, wenn diese Gegenstände gegen Personen gerichtet werden", denn sie könnten, "wenn sie einen Menschen treffen", Verletzungen hervorrufen (UA S.60). Auch sonst unterscheidet das landgericht deutlich zwischen einem Werfen "auf" oder gegen Personen" und dem Treffen (UA S.28,59/60). Es sagt wiederholt, Gewalttätigkeiten gegen Personen verübe, wer Steine oder andere Gegenstände "gegen Personen" werfe (UA S,59,60,64,65,67/68). Es spricht nichts dafür, daß die Strafkammer unter dem "Werfen gegen Personen" entgegen allgemeinem Sprachgebrauch das Aufprallen des Wurfkörpers auf Menschen gemeint haben könnte. Für eine solche Auslegung gibt auch die Schilderung des Beweisergebnisses nichts her, wonach niemand nachweislich von Farbeiern oder Beuteln getroffen wurde, obwohl eine Kette von Polizeibeamten dicht vor den Demonstranten stand (UA S.60). Denn damit verweist das Landgericht ersichtlich nicht auf eine Rechtsansicht, sondern auf eine Beweislage, die seine Zweifel en

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der Neigung der Demonstranten Zu Gewalttätigkeiten verstärkte. Es mag sein, daß sich nach der Urteilsdarstellung die Haltung der Kommunemitglieder beim Schah-Besuch von ihren Aktionen und Absichten bei früheren ähnlichen Gelegenheiten unterschied. Entgegen der Auffassung der

- Revision geht die Strafkammer über diese Frage nicht hinweg. Sie sagt ausdrücklich, "die Kommune habe sich beim Schah-Besuch eine weniger aktive Rolle zugedacht, als bei j früheren Demonstrationen (UA S.19).

3) Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil in’ vollem Umfang geprüft. Es läßt keinen Rechtsmangel erkennen.

Notwendige Auslagen des Angeklagten nach § 473 Abs.1 Satz. 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht im vorliegenden Falle kein Anlaß.- j

Sarstedt - Schmidt - : Siemer

Kersting . Herrmann