Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.09.1968 – 1 StR 384/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
rn StGB § 252 Zur Auslegung des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl).
Nachschlageverk: ja BGHSt: nein
rn
StGB § 252
Zur Auslegung des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl).
BGH, Urt. v. 10. September 1968 - 1 StR 384/68 - LG Ravensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
.- m er Leni
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Reklamemaler Ottokar S Ep ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1938 in On
Rumänien (deutscher Staatsangehöriger), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Sceptenber 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt u pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Mai 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels u tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 8. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
| | nn nn rn nennen
I. Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei ein halb Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. .
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der Hunger und kein Geld hatte, sich durch Einbruch in ein unbewohntes Sommerhaus am EBD etvas zu essen verschaffen. Zu diesem Zueck drang er eines Tages im Januar 1968 in die Villa eines Fabrikanten ein, in der sich zu dieser Stunde niemand aufhielt., Nach dem Eindringen nahm er einen dort vorgefundenen schweren Schraubenschlüssel an sich, um ibn als Waffe zu verwenden, falls wider Erwarten doch jemand sich im Haus befinden oder dazu kommen sollte. In einem Vorratskeller der Villa nahm er drei Konservendosen {grüne Bohnen mit Rindfleisch, Klopse, Würstchen) und einige Kartoffeln im Gesamtwert von höchstens 10,- DM an sich. Der Angeklagte ging dann nach oben in die Küche des Hauses, um sich mit den Lebensmitteln ein Essen zu machen. Er schaltete den Elektroherd ein, öffnete die Büchse Bohnen, schüttete den Inhalt in eine Pfanne und stellte die beiden anderen Dosen auf den Herd (S. 6 UA; etwas abweichend S. 10 UA: Öffnen der drei Dosen, die er dann auf den Herd stellte). Anschliessend machte er einen Rundgang durch das Haus.
Inzwischen war der Hausmeister WWW zurückgekehrt. Er entdeckte den Angeklagten und drängte ihn in die Küche, wo der Angeklagte erklärte, er habe sich etwas zu essen
machen wollen. Der Hausmeister schob nun den Angeklagten vor sich her die Treppe hoch, um die Polizei anzurufen.
Da drehte der Angeklagte sich plötzlich um und schlug
dem Hausmeister mehrmals mit dem Schraubenschlüssel auf den Kopf. Der kräftige Hauswart konnte sich aber seines Gegners erwehren und ihm den Schraubenschlüssel entreissen, so daß der Angeklagte nach einem Handgemenge schließlich seinen Widerstand aufgab.
Nach der Überzeugung der Strafkamner hatte der Angeklagte mit seiner Gewaltanwendung nicht nur beabsichtigt, seine Festnahme zu verhindern. Er wollte auch im Besitz der Nahrungsmittel bleiben; sie entweder verzehren oder mitnehmen (S. 9 UA; dazu: S. 7 und 10 UA).
In diesem Verhalten hat das ITandgericht, außer gefährlicher Körperverletzung, einen räuberischen Diebstahl gesehen (§§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr, 1; § 223 a StGB).
Il. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist unbedenklich. Die Revision wendet sich auch im einzelnen nur gegen die Annahme räuberischen Diebstahls.
Hierzu ist zu sagen:
1) Ein Diebstahl im Sinne des § 252 St@B kann auch. eine Gebrauchsentwendung nach § 370 Nr. 5 StGB sein. Das ist seit langem anerkannt (RGSt 6, 325; BGHSt 3, 76).
2} Nach § 252 StGB wird gleich einem Räuber bestraft, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt (oder bestimmte Drohungen
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halten. Der Gesetzgeber ging dabei von der Annahme aus, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in
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bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte,
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73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257).
Nach den rechtlich möglichen Darlegungen des lLandgerichts war die Entwendung der Lebensmittel bereits vollendet, als der Hausmeister überraschend auftauchte.!) Dieser sah zwar die Nahrungsmittel auf? dem Herd und drängte den Angeklagten aus der Küche heraus. Damit war aber der Gewahrsam des Angeklagten noch nicht entscheidend beseitigt (vie die Revision meint). Durch das Ertappen auf frischer Tat wird der Gewahrsam des Täters ja sehr häufig mehr oder weniger in Frage gestellt. Hier gab der vom Hunger getriebene Angeklagte keinesvegs auf. Er war vielmehr entschlossen, nicht nur seine Freiheit, sondern auch seine Beute auf das Äußerste zu verteidigen. Ob der Ge-257), ebenso, daß es dem Angeklagten trotz seiner Gewaltanvwendung nicht gelang, sich die Beute endgültig zu verschaffen (Frank, StGB, 18. Aufl., 5. 553). Der § 252 StGB setzt nicht woraus, daß der überraschte Täter bei der Gewaltverübung die Beute unmittelbar mit sich führt.
Eine andere Betrachtungsveise würde die Anwendbarkeit des § 252 StGB unvertretbar einengen (vgl. auch BGHSt 16, 277). Anders wäre die Rechtslage vielleicht, wenn der Betroffene schon vor oder bei der Gewaltanvendung den Gevahrsam -— z.B. durch Herausgabe oder Weguerfen -
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Mygı. RGSt 53, 144, 145; BGHSt 16, 271 - 275.
aufgegeben hätte (vgl. die diesbezügliche Bemerlung bei Hälschner, Strafrecht, II 1, S. 378). So war es hier aber nicht. Die Gewahrsamslage blieb unentschieden, bis der Hausmeister den heftig kämpfenden Angeklagten schließlich überwältigen konnte.
Demnach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
‚Hübner Seibert | | Fischer
Pikart Pfeiffer