Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.08.1968 – 4 StR 319/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
BeEsh: 38 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 1. Mit Tränengas gefüllte Sprühdosen, die zur Abwehr von Angreifern bestimmt sind, sind Waffen im technischen Sinn. 2. Der Erschwerungsgrund des Mitführens von Waffen ist auch dann gegeben, wenn ein zur Benutzung als Waffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, um den Rückzug zu decken, falls der Raub fchlschlagen sollte.
N)
130 050
Nachschlagewerk: ja
BeEsh: 38 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1
1. Mit Tränengas gefüllte Sprühdosen, die zur Abwehr von Angreifern bestimmt sind, sind Waffen im technischen Sinn.
2. Der Erschwerungsgrund des Mitführens von Waffen ist auch dann gegeben, wenn ein zur Benutzung als Waffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, um den Rückzug zu decken, falls der Raub fchlschlagen sollte.
BGH, Urt. v. 30. August 1968 - 4 StR 319/68 - LG Münster (Westf. )
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Menfred rÜB :.: :
a, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gastronom Johannes Franziskus TB zus
AU (Nicderianac), dort geboren am GEEEED
1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Elektriker Dieter HD WE. sort zeroren en
Untersuchungshaft,
1940, zur Zeit in
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubss u.a.
Der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der —>
Sitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Börtzler
Mayr
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEREEEED aus ED fir den Angeklagten Ig
als Verteidiger,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) von 28. November 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 29. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten RB und T@Bferner wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Betrug sowie den Angeklagten Igg@vegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu Gefüngnisstrafen verurteilt und gegenüber den Angeklagten BI und Ig Syerrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Bei dem Raubüberfall auf die Sparkassenzweigstelle DEE fünrten die Angeklagten Trünengassprühdosen mit sich, um sich im Notfall den Rückzug sichern zu können. Das Landgericht hat die Sprühdosen als Waffen im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB angesehen. Die Beschwerdeführer beanstanden, daß es zu dieser Auffassung gelangt ist, ohne einen Sachverständigen über die Handhabung, die Wirkungsweise und die Eignung der Sprühdosen zum Beibringen von Verletzungen zu hören. Hierdurch sei die Aufklärungspflicht verletzt.
Die Rüge ist unbegründet. Die Handhabung von Sprühdosen und die Wirkung von Tränengas sind so allgemein bekannt, daß das Landgericht zu ihrer Feststellung keiner sachverständigen Hilfe bedurfte. Die Rechtsfrage,
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ob die Sprühdosen \affen im Sinne des § 250 Ür, 1 StGE sind, konnte und mußte es sclbst entscheiden.
2. Die weitere Aufklärungsrüge des Angeklagten Tol ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, daß das Gericht noch weitere Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen hätte richten sollen, da das Revisionsgericht im allgemeinen nicht nachprülen kann, welche Fragen im einzelnen in der Hauptverhandlung gestellt worden sind (BGHSt 17, 351). Für dic Entscheidung war es übrigens ohne wesentliche Bedeutung, ob nur einer der Angeklagten oder alle ärci im Augenblick der Tat eine sprünhdose bci sich
führten.
3. Offensichtlich fehl geht schließlich die Rüge des Angeklagten I@®, die Sprühdosen seien nicht "Gegenstand der Hauptverhandlung" gewesen. Wie die Urteilsgründe ergeben und die Revisionsbegründungen selbst nicht in Abrode stellen, hat die Sprühdose, die der Angeklagte WW nit Wissen der anderen Angeklagten bei dem Raubüberfall bei sich geführt hatte, in der Hauptverhandlung vorgelegen. Ihre Handhabung und ihre Wirkungsweise ist erörtert worden.
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Das Landgericht hat die Angeklagten mit Recht wegen schweren Raubes verurteilt. Die von ihnen mitgeführten Sprühdosen sind Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB. Dice Angeklagten wollten sich damit im Notfall den Rückzug sichern, das heißt, Personen, die
versuchen würden, sie festzuhalten oder zu verfolgen, hieran zu hindern, indem sie sie außer Gefccht setzten. Die verschärfte Strafärohung des § 250 Nr, 1 StGB
beruht auf dem Gedanken, daß der Räuber, der "bei der Begehung der Tat" Gegenstände mit sich führt, um sie gegebenenfalls als Waffen zu benutzen, besonders gefährlich ist. Dies trifft auch auf den Räuber zu, der die Waffe nur zur Deckung des Rückzuges im Falle eines Fenischlagens des Raubes benutzen will (vgl. RBGHSt 20, 194, 197). Daß man mit Tränengas einen Menschen nicht unerheblich verletzen kann, ist bekannt, Mindestens die Augenschleimhäute, unter Umständen auch die Schleimhäute der Atmungswege können beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Wirkung genügt, um einen Menschen, wenn auch nur vorübergehend, kampfunfähig zu machen.
Die von den Angeklagten RB una I@@ dien Senat vorgelegten Gutachten und Angebote ergeben nichts anderes.
Der Senat ist überdies der Ansicht, daß Sprühdosen dieser Art auch Waffen im technischen Sinn sind; denn sie sind für die Abwehr von Angreifern, also dazu bestimmt, als Verteidigungswaffe zu dienen. Sie sind, wie bereits hervorgehoben, durchaus geeignet, einen Menschen wenigstens vorübergehend kampfunfähig zu machen. Auf ihr äußeres Aussehen und ihre Vergleichbarkeit mit Gaspistolen kommt es dabei nicht an.
Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldund Strafaussprüche keine Verstöße gegen sachliches Recht zum Nachteil der Angeklagten. Der Angeklagte I
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wußte, daß bei der Einfuhr von Kraftwagen aus den Nioederlanden Eingangsabgaben zu entrichten sind. Das hat gas Landgericht ausdrücklich festgestellt.
Rotberg willms Börtzler Mayr Spiegel