Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.08.1968 – 5 StR 391/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 391/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schlosser Theodor DB iD zus OEEmD Kreis N,
dort geboren am We 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
I: Fi
AL - 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staat sanwalt EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE 2: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19.März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, “
Die Sache wird an das Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. nn
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
I, Der Verfahrensangriff geht fehl. Die Revision behauptet selbst nicht, daß die "zweiadrige, 1 cm starke Wollkordel" zur Tötung ungeeignet gewesen sei. Allenfalls hierfür hätte aber eine Augenscheinseinnahne von Bedeutung sein können. Im übrigen zeigt die in Augenschein genommene Lichtbildtafel (B1.222 R d.A.), insbesondere Bild 17, die um den Hals des Opfers geschnürte Kordel. Mit Unrecht daher wirft der Beschwerdeführer dem Schwurgericht einen Pflichtverstoß (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) vor. Es wäre Sache des Verteidigers 'gewesen, die Augenscheinseinnahme des Drosselwerkzeuges zu beantragen, wenn er von einer unmittelbaren Besichtigung der Kordel irgendeine Entlastung des Angeklagten erwartete. Das Schwurgericht konnte sich - ohne einen solchen Antrag -— von einer Augenscheinseinnahme keine weitere Aufklärung versprechen.
II. Die Sachrüge verhilft der Revision zum Erfolg.
Nach den schriftlichen Urteilsgründen wollte der Angeklagte Frau de Cl zunächst erwürgen, hat dann aber - "bevor der Tod eintrat" -— "eine neue Entscheidung getroffen"; "er entschloß sich" nämlich, "die für ihn erkennbar noch lebende Frau de CHE em nach seiner Ansicht sicheren Tode durch Erdrosseln mit der Morgenmantelkordel zuzuführen". Dieses Geschehen wertet der Tatrichter als vollendeten Totschlag und als versuchten Mord in Tatmehrheit,.
Das ist bei den bisherigen Feststellungen rechtlich bedenklich. Das Urteil ergibt wiederholt, daß der Angeklagte sich während des Würgens entschlossen hatte, sein Opfer zu töten, sagt aber an keiner Stelle, daß er diesen Tötungsvorsatz zwischen Würgen und Drosseln aufgegeben hätte. Die "neue Entscheidung" des Angeklagten kann sich also lediglich darauf bezogen haben, die mit den Händen begonnene
- AU.
Tötungshandlung mit Hilfe der Kordel zu Ends zu führen. Wie keiner näheren Darlegungen beäarf, würde dann aber eine einheitliche Handlung vorliegen, die nicht etwa deshalb
in zwei rechtlich getrennte Vorgänge zerlegt werden dürfte, weil das Tatwerkzeug -- vom unverändert zur Tötung entschlossenen Angeklagten - gewschselt worden ist.
Da das Urteil richt ausschließt, daß cer Beschwerdeführer seinen Tötungsvorsatz vorübergehend aufgegeben hat, konnte der Senat von sich aus den Urteilsspruch nicht ändern, sondern mußte auch die Feststellungen aufheben.
Dies auch deshalb, weil auf Seite 14 UA in Widerspruch zu anderen Feststeilungen von einer Verdeckung der "vorangegangenen Körperverletzungen" (hierunter hatte die schriftliche Anklage die Schläge verstanden) und nicht von einer Verdeckung des Totschlags(versuches) gesprochen wird.
Auf den weiteren Mangel des Urteils, daß der Angeklagte nicht wegen vollendeten Totschlages hätte verurteilt werden dürfen, weil nicht festzustellen war, daß der Würgegriff den Tod herbeigeführt hat, kommt es nicht mehr entscheidend an.
Für die neue Hauptverkandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
l. Sollte das Schwurgericht zu Feststellungen gelangen, die der schriftlichen Anklage entsprechen, so wäre es durch § 358 Abs.2 StPO nicht gehindert, den Beschwerdeführer wegen vollendeten Mordes zu verurteilen, Nur dürfte dann nicht auf lebenslanges, sondern lediglich auf 14 Jahre und 11 Monate Zuchthaus erkannt werden (dies deswegen, weil in die bisherige Gesamtstrafe zwei frühere Einzelstrafen einbezogen waren).
-5.-
2. Sollte das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die gesamte Tat als Totschlag zu beurteilen ist, so wäre es - bei Fehlen der Voraussetzungen des § 213 SGB aus Rechtsgründen nicht gehindert, Zuchthaus bis zur Höhe von 14 Jahren und 11 Monaten zu verhängen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
"bundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmann