Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 27.08.1968 – 1 StR 341/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

X A, namra nz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_341/68 URTEIL

a mn nn Sn rn m ba m nn

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Otto HD zu: : u

dort geboren am lb 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Dr

wegen gem. schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdeu

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesannaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichta Ellwangen (Jagst) vom 15. März 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem. 16. Juni 1968 auf die Strafe ange-

rechnet.

Von Rechts wegen

Kan

ru,

nn nn nn nn en mn m mn ren

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes und Diebstahls im Rückfall zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ibn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das auf die Verurteilung wegen vollendeten (anstatt versuchten) Raubes und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Revision meint zu Unrecht, es liege nur versuchter schwerer Raub vor. Den Angeklagten gelang es zwar nicht, dem auf der Straße an den Armen gewaltsam festgehaltenen Opfer die Geldbörse aus der Tasche zu ziehen. Aber sie hatten es nach den Feststellungen nicht allein hierauf abgesehen, sondern auf Geld, "gleichvicl wo und wie sie solches beim Zeugen Ison ausfindig machen und wegnehmen konnten" (UA S. 14). Sie erlangten gewaltsam nur den Trenchceoat, auf den sie es.nach den Feststellungen ebenfalls abgesehen hatten und aug*dem der Flüchtende herausschlüpfen konnte, aber sic vermuteten auch in diesem Kleidungsstück Geld (UA S. 14, 17). In der rechten Tasche des Mantels befand sich tatsächlich ein 10,- DM-Schein, den der Revisionsführer herausnahm und für sich bebiclt (UA S. 14). Zutreffend hat das Landgericht diesen Sachverhalt als vollendeten Raub gewürdigt (88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB); denn die Durchführung der Tat hat sich im Rahmen des gemeinsamen Planes gehalten,

Jene Wendungen in den Gründen über das In-Gang-Setzen der Ursachenreihe (actio libera in causa) beim Überfall (UA S. 19) sind nicht unbedenklich, da sich die Angeklagten zwar irgendeinen Straßenraub, aber nicht so wie ausgeführt, vorgestellt hatten. Das ist jedoch dem Urteil unschädlich. Denn nach den Feststellungen lagen beim Mitangeklagten nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB und beim Revisionsführer nicht einmal die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vor.

Die Revision bestreitet selbst nicht, daß der Angeklagte auf Grund seiner zahlreichen Vorstrafen einen Hang zur Begehung von Straftaten zeigt. Sie hält aber die Polizeiaufsicht als Sicherungsmaßregel für ausreichend, Die Zulassung der Polizceiaufsicht bietet jedoch in der Regel keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit gegenüber einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Nur ganz ausnahmsveise kann nach den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten das mildere Mittel der Folizeiaufsicht als ausreichend erscheinen und hiernach die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erforderlich sein (BGH IM § 42 e StGB Nr. 1; BGH 1 StR 124/53 vom 27. August 1953). Ohne Rechtsfchler hatte hier der Tatrichter die begründete Besorgnis, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird und daher die Sicherungsverwahrung angeoränet (BGH NIW 1968, 997 Nr. 17).

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dice Revision ist demnach zu verwerfen.

Hübner Sceibert Fischer

Loesdau Pfeiffer

use