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BGH Beschluss vom 15.08.1968 – 5 StR 408/68

5. Strafsenat

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2108 077 tG

‚ig BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang FT iD zu: Ta geboren am EEE 1935 in 1,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den. Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 15.August 1968 einstimnig beschlossen:

I.

Il.

Auf die Revision des Angeklagten Tan wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg

vom 25. Januar 1968, soweit, es den Beschwerdeführer ‚betrifft,

1. im Falle Nr.II 9 aus den Gründen des

Antrages des Generalbundesanwalts vom 16.Juli. 1968 (Abschrift BdA.II B1.347 d.A.),

2. in den Fällen II 7,8 und 12 aus den Gründen der Revision und des Schriftsatzes vom 22.Juli 1968 (Bd.II B1.348 d.A.),

3. im Strafausspruch wegen des Falles II 4 und im Gesamtstrafenausspruch

mit den dazugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

tel

III. In Umfänge der Aufhebung wird die Ssche an "eine andere Strafkamiier des ITandgerichts in. Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

. Im Fall II 9 wird zu prüfen sein, ob Beihilfe zum (einfachen oder schweren) Diebstahl vorliegt; sie ist nicht nur bis zur rechtlichen Vollendung, sondern bis zur tatsächlichen Beendigung der Haupttat möglich.

Schmidt, 8 Siemer Dr. ‚Börker

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'Kersting-. , Hermann