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BGH Beschluss vom 13.08.1968 – 5 StR 449/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“035 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Zapfer Alfred A , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 94: in EB rrei: Fu,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13.August 1968 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in H.ımburg vom 3.April 1968 mit den Feststellungen nach .§ 349 Abs.4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründ e

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das an-

gefochtene Urteil nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzubeben, wie folgt begründet:

"Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Land-. gericht bei der Ablehnung des auf S.15/16 UA wiedergegebenen zweiten Hilfsbeweisamtrags des Verteidigers vom 2,April 1968 das Verfahrensrecht verletzt.

Der Antrag zielte deutlich. erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit der siebzehnjährigen Hauptbelastungszeugin Heidrun SB zu erschüttern. Zu diesen Zweck hatte der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen darüber beantragt,

daß die dem Angeklagten angelastete Vergewaltigung der Zeugin in der von ihr bekundeten Form unmöglich gewesen sei, 'wenn - wie zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden müsse - noch oberhalb

der Knie des Opfers eine heruntergezogene Pyjamahose in Wulstform sich befand! (Bl.148 i.Verb.nm. B1.140R, UA S.15/16). Die Zeugin hatte bekundet,

der Angeklagte habe auf ihr liegend den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, nachdem er ihre Pyjamahose "ein Stück' heruntergestreift und ihre Beine auseinandergepreßt habe (UA S.9).

Das Gericht hat den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, bis wohin der Angeklagte die Pyjamahose des Mädchens heruntergezogen habe, sei nicht festgestellt worden und auch unerheblich, weil sie jedenfalls so weit heruntergezogen worden sei,

daß der nach der glaubhaften Aussage der Zeugin SEE feststehende Geschlechtsverkehr ausgeführt werden konnte (UA S.16). Diese Begründung für die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags ist rechtsirrig. Durch sie wird die Bedeutungslosigkeit der in dem Beweisamtrag gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin angeführten Tatsache mit dem pauschalen Hinweis auf ihre Glaubwürdigkeit begründet. Dies läuft auf eine Umgehung des Beweisamtrags und unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.

Da die Aussage der Hauptbelastungszeugin

Heidrun SCHE in beiden Fällen die tragende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bildet und der gerügte Verfahrensverstoß die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens betrifft, nötigt ‚ er dazu, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben."

Der Senat schließt sich dem an. Er weist zusätzlich darauf hin, daß die von der Revision erwähnte Tatschilderung, die die Zeugin im Ermittlungsverfahren gegeben hat (vgl. HA S.2,5,16), und die mit dem Beweisamtrag in engem Zusammenhang stand, von ihr später nicht aufrechterhalten worden ist.

Schmidt Siemer Börker Kersting Herrmann