Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 13.08.1968 – 5 StR 350/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 350/68 2108 059 © BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Rolf KOEEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1925 in rom,

zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Melker Franz Ro , ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1927 in rg Kreis ru

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

- 2.

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13.August 1968 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Kp uni rein wird das Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom 4.Januar 1968 in den Strafaussprüchen gegen belde Angeklagte einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung nebst den insoweit getroffenen Feststellungen aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts vom 21.Juni 1968 aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen, Sie brauchen im

Urteil nicht wiederholt zu werden.

Schmidt Siemer Dr.Börker

Kersting Herrmann