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BGH Urteil vom 02.08.1968 – 4 StR 220/68

4. Strafsenat

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2107 059: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_220/68

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Helmut 7 ED zu: SEE. zeboren ar 93 in CHE: Kreis DEE

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Tandgerichtsret (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch frunkenheit am Lenker und mit Fahren ohne Führerschein unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer

Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Die von der Revision hervorgehobenen mög lichen Milderungsgründe, nämlich die eigene schwere Verletzung des Angeklagten sowie die erhebliche Mitschuld seines getöteten Bruders, sind im Urteil ausdrücklich berücksichtigt. Wenn das Landgericht andererseits erschwerend gewertet hat, daß sich der Unfall nicht etwa bei der Bewältigung einer Gefahrenlage ereignete, sondern nur als Folge des außerordentlich hohen Blutalkoho! gehalts von 2,6 %, so ist das nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Im übrigen hat die Str: kammer nur das diesem Unfall unmittelbar vorausgehende Vergehen nach § 316 StGB als erschwerend angeführt, der Angeklagte ist jedoch insgesamt schon dreimal wegen Verkehrsvergehen vorbestraft. Dieser Umstand und der beträchtliche charakterliche Mangel, den das Landgericht zu Recht darin sieht, daß der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat nur 11 Tage nach seiner letzten Verurteilun

beging, lassen hier auch die an sich knappe Begründung für die zeitige Höchstdauer der Entziehung der Fahrerlaubnis als ausreichend ansehen. Insoweit hat auch dic Revision keine Einvendungen erhoben.

Rotberg Faller Börtzier

Mayr Spiegel