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BGH Beschluss vom 24.07.1968 – 2 StR 326/68

2. Strafsenat

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2091 601 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 326/68 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Musiker Anton IC. ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 930 in Ka zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 2 kis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dice weitergehende Revision wird verworfen.

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Folgende Verfahrensrüge greift zum Strafausspruch durch: Nachdem der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, daß er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, beantragte die Verteidigerin, die Hauptverhandlung zu vertagen, da sie auf diese Änderung nicht vorbereitet sci. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß neue Umstände im Sinne des liche Hinweis viclmehr auf schon bekannten, in der Anklage enthaltenen Tatsachen beruhe. Ob diese Ansicht zutrifft, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls hat die Strafkammer

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wonach auch sonst auf Antrag oder von Amts wegen die

Hauptverhandlung auszusetzen ist, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Da die Strafkammer hierüber nicht befunden hat, obwohl eine solche Entscheidung nahclag, war die Ablehnung des Antrags fehlerhaft.

Auf dem gerügten Mangel kann nicht bloß die Anoränung der Sicherungsverwahrung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Anwendung des § 20 a (Abs. 1?) StGB beruhen,

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten