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BGH Urteil vom 23.07.1968 – 1 StR 229/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_229/68 - URTEIL £ 7 3

in der Strafsache

gegen

den Oberstudienrat Friedrich S EB =: SEE. zeboren zrı Eu 1922 in A. -u:

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

BZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hübner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanvalt: >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt Dr. EEE :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 26. Januar 1968 wird

verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 27. Januar 1968 auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Palal

Der Angeklagte hat seine Ehefrau, die schwere Eheverfehlungen begangen hatte, in einem Zustand wilder Wut geschlagen und erwürgt. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt; sie hat keinen Erfolg.

Der Tatrichter hat auf die nach § 213 StGB zulässige Höchststrafe erkannt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Das Schwurgericht hat es in zulässiger Weise abgelehnt, den für mildernde Umstände vorgeschriebenen Strafrahmen noch zusätzlich nach den 88 51 Abs. 2, 44 StGB zu ermäßigen, um der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden (BGHSt 16, 360, 363).

Durchgreifende Bedenken bestehen nicht dagegen, daß dem Angeklagten die "Grausamkeit" der Tat als strafschärfend angcelastet wird, obwohl ihm die Qual seines Opfers nicht bewußt geworden sein mag (UA S. 38). Das Schwurgeright hat ausdrücklich mit dieser Begründung das Mordmerkmal der Grausamkeit verneint. Es hat demnach diesen Begriff nicht verkannt. Mit jener Urteilswendung hat es nur die allgemeinen und für jedermann ersichtlichen qualvollen Folgen brutalen Zuschlagens und Würgens im Rahmen der Strafzumessung mit in die Waagschale geworfen. Diese aus einem solchen gefährlichen Tatverhalten zu befürchtenden und tatsächlich ervachsenen Folgen durfte das Gericht berücksichtigen, auch wenn diese in ihrer besonderen Gestaltung vom

Angeklagten infolge seiner hochgradigen Erregung nicht erkannt wurden (BGHSt 10, 259, 263 £.).

Die Revision macht ferner geltend, das Schwurgericht habe in unzulässiger Weise die in der Persönlichkeit des Angeklagten verankerte Passivität strafschärfend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Der Tatrichter hat es vielmehr lediglich abgelehnt, dem Angeklagten - einem intelligenten und erfolgreichen Pädagogen -, der sich sehenden Auges in die Katastrophe habe treiben lassen und als Ehemann und Vater versagt habe (UA S. 39); dieses passive Verhalten zugute zu halten und damit

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beanstanden.

Entgegen der Revision ist es unbedenklich, daß der Tatrichter eine weitere Strafminderung mit der Begründung abgelehnt hat, nicht durch die Strafe, sondern durch die Tat sei das Geschick der Kinder des Angeklagten belastet. Denn mit diesem Hinweis hat er nur zum Ausdruck gebracht, daß die Strafe ohne Rücksicht auf die nachteiligen Wirkungen der Freiheitsentziehung auf die Familienmitglieder festzusetzen ist. Auch die Berücksichtigung der allgemeinen Abschreckung ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Urteil ergibt eindeutig, daß das Schwurgericht fünf Jahre Gefängnis als eine Strafe erachtet, die noch dem Schuldgehalt der Tat entspricht (BGHSt 7, 28, 32).

Zu Unrecht geht die Revision davon aus, der Tatrichter habe maßgebende Umstände = insbesondere das &gesamte Verhalten des Opfers, die vorbildliche Versorgung der Familie durch den Angeklagten sowie den bedingten

- 5.

Vorsatz — bei der Bestimmung der Strafe überseben. Die Sachverhaltsschilderung ergibt vielmehr, daß das Schwurgericht gerade diese Gesichtspunkte eingehend dargelegt und daher auch bei der Strafzumessung nicht aus dem Auge verloren hat. Eine Wiederholung im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ist nicht unbedingt geboten; denn eine erschöpfende Angabe aller Gründe ist weder erforderlich noch möglich.

Auch im übrigen ergeben die Ausführungen zur Strafzumessung keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Nach alledem ist die Revision zu verwerfen,

Hübner | Fischer Loesdau Fikart Pfeiffer