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BGH Beschluss vom 09.07.1968 – 5 StR 379/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2108 058 - yr 5_StR_ 379/68

"5:8 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Horst GC EEE zus Na, geboren am EEEEEB 1933 in EEE (Ostpreusen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

-2-

.... Der.5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß , § 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9.Juli 1968 einstimmig beschlossen:

. „Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Aurich vom 26.Februar 1968 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit. der Beschwerdeführer im Fall. DIEB verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch und

3. söweit auf Sicherungsverwahrung erkannt '

u worden ist und "dem Angeklagten ‘die bürgerlichen’ Ehrenrechte aberkannt ee worden sind. nr

In diesen Umfange wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (Fall Dip und Fall TE) 215 gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung im Fall Tb und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, Das Rechtsmittel ist begründet.

u 5 -.

Die Strafkammer hat als Beweisanzeichen für eine Beteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl im Fall TED den Umstand mitberücksichtigt, daß er nach den Bekundungen des Kriminalobermeisters Bo in Verdacht steht, mehrere vor drei bis vier Jahren vorgekommene unaufgeklärt gebliebene HEinbruchsdiebstähle im Tandkreis Norden begangen zu haben (UA S.11). Das ist rechtlich fehlerhaft. Bloße Verdachtsgründe dürfen nicht als Beweisanzeichen zu lasten des Angeklagten verwertet werden.

Auf dem gerügten Rechtsmangel beruht das Urteil im Fall DEE, so daß es schon deswegen insoweit nicht bestehenbleiben kann.

Außer der Gesamtstrafe, die damit ihre Grundlage verliert, war auch die Anoränung der Sicherungsverwahrung mitaufzuheben ,. weil, sie durch die fehlerhafte Verurteilung des Angeklagten im Fall De beeinflußt sein ‘kann. Ebenfalls neu zu entscheiden ist über die Verhängung des Ehrenrechtsverlustes.

‚Sarstedt Schmidt Du Siemer Schmitt. . — Herrmann