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BGH Urteil vom 09.07.1968 – 5 StR 288/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _288/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Helmut Kg su: HE, geboren an ED 1953 in re,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a,

-2-.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

Bundesrichter

Bundesrichter.

Bundesrichter

Bundesrichter

Schmidt ..

Siemer

Schmitt Herrmann

als beisitzende Richter,"

Staat sanwalt GE

“als Vertreter der Buntosenvel schaft,

Justizobersckretär EEED

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

“an!

_ für Recht känt |

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Kiel vom 8 Januar 1968 mit. „den Feststellungen aufgehoben,

:.a3) soweit der Angeklagte:wegen fortgesetster. Unzucht mit einer abhängigen Person verurteilt worden

' ist (Fall Brigitte

jetzt Eu) ; in

..diesem Fall. wird. das Verfahren auf Kosten der ‚Jandeskasse eingestellt,

DZ :in sämtlichen übrigen Strafauseprlchen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird. zur Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkanmer ‚des Landgerichts ‚ aurückverwiesen, die auch über die Kosten ‚des,

_ „Rechtemittels. zu entscheiden. hat.

= ‚Von ‚Rechts wegen -.

-__3 —_

Gründe§

rt .

Die ‘Revision des Angeklagten, :die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts ‚right, hat nur teilweise Erfolg. ae

einer abhängigen Person hat keinen Bestand.

Die Strafkammer hat die fortgesetzte Straftat darin gesehen, daß der Angeklagte seine am GERD ' 943 geborene Stieftochter Brigitte ll — ) jetzt HEEERD d ei zwei Gelegenheiten, veranlaßte, an seinem Geschlechtsteil zu onanieren. Den Zeitpunkt ‘der beiden Einzelakte hat die Strafkammer nicht genau feststellen können. Sie ist zugunsten des Angeklagten von dessen "Einlassung ausgegangen, nach der er beide Einzelakte erst beging, nachdem Brigitte Ve ihr 14.Lebensjahr vollendet hatte, also nach dem Es 1962.

Eine” solche"Tat ist, woraüf'die Revision zu ‘Recht hinweist, nicht Gegenstand der Anklage und Äürfte daher auch nicht zum Gegenstand’ der Urteilsfindung gemacht werden (§ 264. Abe;1: StPO). Die Anklage behauptet, ‚soweit sie dem Angeklagten Handlungen mit Brigitte Va zur Last legt, nur, daß-der Angeklagte. "zwischen dem. 7. un und: 14. Lebensjahr" Seiner Stieftochter, also "zwischen 1955 und” 4962" mehrfach versuchte, Brigitte WWW unter die. Röcke. zu, fässen, um mit der Hand an ihren Geschlechtsteil zu gelangen, sowie mehrmals, sein Glied. aus der: Hose holte und:sie aufforderte, es sich anzusehen (Bl. 76 und 79 d.A. ). Von Handlungen der oben erwähnten Art,: “qie' der" ‘Angeklagte begangen haben soll, nachdem Brigitte VB inr 14. ‚Lebensjahr vollendet hatte, ist weder in der Anklage noch im 'Eröffnungsbeschluß die Rede (vgl. B1.76 ££ una’i0o d.A;)."NuA versteht 8'264 Abs.1 StPO zwar unter der in der Anklage bezeichneten Tat den gesamten geschichtlichen Vorgang, "innerhalb dessen der Angeklagte sich

dt.

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strafbar gemacht haben soll. Dieser geschichtliche Vorgang schließt aber hier mit dem Tage ab, an dem Brigitte VD ihr 14.Lebensjahr vollendete.

2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren in einem weiteren Fall ist im Schuläspruch sachlichrechtlich fehlerfrei. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe kann durch die rechtlich unzulässige Verurteilung im Fall Brigitte VB beeinflußt worden sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann