Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 03.07.1968 – 2 StR 26/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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29075 095 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Adcıf WO zu: KEED ; geboren om ip '935 in MW. zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u. &.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EP in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bunddsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WB:

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Januar 2967

dahin geändert, daß der Angeklagte nicht des schweren Raubes, sondern der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes, Rückfalldiebstahls oder Hehlerei, Urkundenfälschung und Pahrens ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, wit welcher er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos.

‘. Der Angeklagte hat keinen Raub, sondern eine räuberische Erpressung begangen. Er hat das Geld nicht dem Postbeamten weggenommen, sondern dieser hat es - auf die Bedrohung mit der auf ihn gerichteten Pistole - herausgegeben /BGHSt 7, 252, 254 ff). Der Gewahrsam ging über, als der Beamte die Geläscheine durch das Fenster auf das im Schalterraum befindliche Auflagebrett hinauslegte und sie damit der Verfügungsgewalt des dort stehenden Angeklagten überließ. Unwesentlich ist, ob er dabei den inneren Willen zur Gewahrsamsaufgabe hatte (BGHSt aa0). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, weil der Unrechtsgehalt der Tat gleich bleibt.

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2. Weitere Fehler enthält das Urteil nicht. Insbesondere ist auch der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. StGB gegeben; aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß dic vom Angeklagten benutzte Pistole geladen war.

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten

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