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BGH Urteil vom 28.06.1968 – 5 StR 636/68

5. Strafsenat

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5_StR_636/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Schneiderin Isolde BB geborene En

zus Tu. geboren am ED 1933 in EB (>eyern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

für Recht erkannt:

- 2. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs tat

ie ..

Senatspräsident Prof. Dr. ‚Sarstedt, .. als Vorsitzender,, BE “ Bundesrichter Siemer on Bundesrichter Scmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter ‚Herrmahn | u als beisitzende Richter, .

Erster Staatsanwalt m

als Vertreter der Bündesanwaltschaft,

Rechtsanwalt RE u u

als Verteidiger,

. Justizhauptsekretär a |

in cer Sitzung vom G.Dezenber 1öeB, "Anden teilgensrmen haben:

‚als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Angeklagten wird dan Urteil

des Schwurgerichts in Braunschweig vom

28.Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,

. Die Sache wird an das. Schwurgericht . ‚zurück- .

verwiesen, das auch über, ‚die Kosten ‚des . Rechtsmittels ‚zu ‚entscheiden hat. .

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.G rü n.d-e

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags verurteilt. Die Revision der Angeklagten,. die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen: Strafreckts rügt, führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils.

Das Schwurgericht hat geprüft, ob die. Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit u.a. infolge Alkaholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert.war (§ 51 Abs, 1 und 2 StGB). Es hat die Frage verneint.. Was das. Urteil hierzu sagt, ist aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:

a) Das Schwurgericht hat die Menge des Alkohols, den die Angeklagte vor der Tat zu sich nahm, nicht geran feststellen können. Das Urteil geht auf UA S.15 davon aus, daß nack dem Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen, die das Schwurgericht gehört hat, von einer erheblichen Beeinträchtigung eines Menschen durch Alkohol im Sinne einer Bewußtseinstrübung erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,5 g o/oo die Rede sein könne, und stellt.. anschließend fest, die Angeklagte habe eine dementsprechende Menge Alkohol vor der Tat nicht getrunken.

in diesem Zusammenhange nicht oder. jedenfalls ‚nicht nur auf das Vorliegen einer Bewußtseinstrübung ankommt und daß ein Erfahrungssatz des erwähnten ‚Inhalts. nicht besteht, hält die Begründung, die das Urteil für die Feststellungen über den

Alkoholgenuß der Angeklagten gibt, einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Urteil sagt hierzu auf UA S.15, die Angeklagte habe im Ermittlungsverfahren stets nur von zwei Flaschen Bier zu Mittag und vier bis fünf Flaschen Bier am Nachmittag und «Abend

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- insgesamt also sechs. bis sieben Flaschen Bier.- gesprochen. Ihre Behauptung, mehr getrunken zu haben, sei eine (bloße) Schutzbehauptung. Dies ist mit anderen Urteilsdarlegungen nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar. Auf

UA S.13 heißt es, die Angeklagte sei durch den Genuß: von "mindestens" sieben Flaschen Bier nicht unerheblich .angetrunken gewesen. Auf die Mindestmenge kommt es nicht.an, Da das Schwurgericht die Menge nicht genau feststellen konnte, muSte es zugunsten der Angeklagten von der möglichen Höchstmenge ausgehen. Daß es dies nicht erkannt hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler.

b) Das Schwurgericht hat es bei der Entscheidung darüber, ob die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB (Bewußtseinsstörung, -krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche) bei der Angeklagten infolge Alkoholgenusses erfüllt waren, allein auf das Merkmal der Bewußtseinsstörung abgestellt. Es hat eine Bewußtseinsstörung, eine Bewußtseinstrübung u.a. deshalb verneint, weil die ‚Angeklagte noch wußte, was sie tat,

Es besteht zwar in Rechtsprechung und Schrifttum die Meinung, daß es bei Trunkenheit auf das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung: ankommt. Diese Meinung wird aber der. Wirklichkeit jedenfalis dann nicht in vollem Umfange, gerecht, -wenn man unter Bewußtseinsstörung dem "Wortsinn entsprechend . lediglich. eine Störung (Einengung oder Trübung) des Bewußtseins versteht. Es gibt Fälle von Trunkenheit, ‚in. denen die wesentliche Wirkung des Alkohols sich darin erschöpft, daß -— vielfach unbewußte - Hemmungen, welche das Verhalten des Betroffenen bestimmen, ganz oder teilweise wegfallen. Das Bewußtsein eines - solchen Trunkenen ist weder eingeengt noch getrüht,: En,weiß noch, was er tut. Er kann sich über Art und. Wirkung seines Verhaltens sowie über dessen sittliche und recktliche. Wertung genau dieselben Vorstellungen machen, wie es ihm in nüchternen Zustande möglich ist. Die Wirkung des Alkohols beeinträchtigt

mb

bei ihm nicht diesen, sondern einen Anderen Bereich seiner Geistestätigkeit. Dem entspricht es, die Entscheidun & über

die biologischen’ Voraussetzungen des § 51 StGB : rei Trunkenheit . zumindest .auch darauf abzustellen; ‘ob der Trunkene zur Tatzeit an einer krankhaften: — nämlich auf einer Alkohoivergiftung . beruhenden - Störung der Geistestätigkeit 13 tt, Daß das Schwurgericht dies-hier- nicht getan hat, ist. ‚ein. „weiterer sachliohrechtlicher Fehler.

Dr

_ Der Senat kann nicht- ausschließen; daß die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 und 2 StGB auf den unter..a und d dargelosten Rechtsmängeln beruht.

Das’Urteil stellt auf u s. 8 test, ‚die Angeklagte habe am 25. Juni 1967 üm 0, 30 Uhr, ‚also. unmittelbar nach der .Tat, auf die: 'Serviererin Ursula R den Eindruck einer total betrunkenen Fraü 'genächt. "Dem entspricht, weitgehend, was das ; Urteil über den i Hongäng des Tatgeschehens ‚nd die,. Beweg-

nur auf UA S.13, es müsse o2fenbleiben, daß die Angeklagte

- von Ste, den Opfer, angeregt - „möglicherweise nur einer Augenblickseingebung gefolgt. ist, una sich über ihre Beweggründe im einzelnen keine Klarheit. ‚verschafft ‚und .Rechenschaft abgelegt hat: Züm Tathergang stellt dag Urteil fest, daß die Angeklagte, die von Starke ‚nicht, lassen, konnte, diesem nicht nur einen oder eitiige Axthiebe ‚auf. gen. Kopf. versetzte, vielmehr immer wieder, ‚etwa‘ Zwanzigmal, ‚yon ‚allen Seiten‘mit der St } tot war, kniete' sis neben. Alm. und. weinte. Daß: ‚eine Frau, deren Zurechtiingsfähigkeit weder, ausgeschlossen noch erheblich vermindört ist, anf Grund einer. solchen Augenblicks- " eingebung ohne jeder! Teststellbaren Bewegerund einen, Mann,

von dem sie'nicht lassen kann und der sich: auch seinerseits nicht von ihr trennen” will, in dieser Weise ‚Fotschlägt.. ‘und

unmittelbar darauf neben ihm ‚niet und. weint,. ist kaum" vorstellbar.

TÄFG

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Hinzu kommt, daß es auf UA S.16 am Ende derjernigen Darlegungen, die sich mit den Wirkungen des Alkoholgenusses euf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten befassen, heißt: "Wenn somit der Sachverständige Dr.Bach die Angeklagte bei der Tat als alkoholenthemmt, nicht aber als im Sinne von § 51 Abs.2 StGB beeinträchtigt bezeichnet hat, so ist dem zu folgen." Dies verträgt sich nicht mit einer Vermeinung der biologischen Voraussetzungen. Wenn der Tatrichter die in § 51 Abs.1 S+63 genannten biologischen Voraussetzungen verneint, ist nicht mehr zu prüfen, ob das Hemmungsvermögen der Angeklagten im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war, Die biologischen Voraussetzungen des Abs.1 gelten, was nicht wenige Tatrichter immer wieder verkennen, auch für Ats.2. Fehlen sie, so entfällt damit ohne weiteres auch dessen Anwendung.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Herrmann