Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 28.06.1968 – 4 StR 147/68

4. Strafsenat

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2130 025 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

S_22R_IIESS URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Waldemer E EB aus Dr

GEB: zeroren an ED 1935 :: VD.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0] als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen versuchten gemeinschaltlichen schweren Raubes, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei zu insgesamt zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung

des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1, Die Verfabhrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des gesamten Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für die einzelnen Schuldsprüche wie für die Strafzumessung.

Sanders Faller Mayr

Spiegel Hürxthal