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BGH Urteil vom 19.06.1968 – 2 StR 248/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_248/68 URTEIL

in Ser Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs.

% Ri

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof uuuuum bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 28. Novenber 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Dice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten G@B, Heinz IWW, Rudolf Kom, U, Adam und HE vesen Land-- friedensbruchs nach 8 125 Abs. 2 StGB zu je sechs Monaten Gefängnis, die Angeklagten Kup und Alfrca Koks wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu je sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung aller Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Tie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die Angeklagten an einer Zusammenrottung im Sinne des 5 125 Abs. 1 StGB teilnahmen, als aus dem Kreis der 20 bis 30 Personen, die sich vor dem Behelfsheim der Familie Ho versammcit hatten, Steine und Knüppel gegen das Haus gevrorfen wurden. Teilnchnmer an einer Zusammenrottung ist nicht nur, wer sich mit anderen von vornherein zu dem Zweck verbindet, Gowalttätigkeiten zu begehen, sondern ebenso derjenige, der sich einer öffentlich bereits versammelten, bedrohlich auftretenden Menschenmenge anschließt Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (vgl. RGSt 60, 331; BGH IM Nr. 2 zu $ ?15 StGB); auch er fördert die friedenstörenden Zicle der zusommengerotteten Menge. Danach kann es nicht, wie die Revisionen meinen, darauf ankommen, aus welchen Beweggründen sich die Angeklagten zum Behelfsheim der Familie Ho@Bbegaben; entscheidend ist, daß sie sich der dort befindlichen Menge zugescellten und sich aus ihr auch dann nicht entfernten, als mit der Ausübung von Gewalt begonnen wurde,

Ebensowenig zu beanstanden ist die Auffassung der Strafkammer, daß das Werfen mit Knüppeln und Steinen rechtswidrig gewesen sci. So verständlich - angesichts der

jahrelangen Merrorisierung des Ortes durch die Familie Ho@B- das Verhalten der Beteiligten, die sich von den Behörden im Stich gelassen fühlten, auch gewesen scin

mag, es verstieß dennoch gegen das grundsätzliche Verbot gewaltsamer, den Rechtsfrieden störender Selbstjustiz cinzelner Staatsbürger. Dessen waren sich nach der dem Urteil zu entnchmenden sicheren Überzeugung der Strafkammer auch die Angeklagten bewußt (UA S. 10). Denn eine Notwehrsituation lag eindeutig nicht vor. Wohl hatte einer der beiden Söhne Ho> auf dem Weg zum Behcelfsheim kurze Zeit zuvor einen Schreckschuß abgegeben und es war auch die Rede davon gewesen, daß der Ehemann Ho nit einem Gewehr unterwcgs sei. Als sich jedoch die Menge an Behelfsheim cingefunden hatte und die Angeklagten mit dem Werfen von Steinen begannen, war - für alle Anwesenden erkennbar - niemand einer Gefahr von sciten der im Haus befindlichen Angehörigen der Familic Hop ausgesetzt. Das Bewerfen des Hauscos diente nach den klaren Feststellungen nicht der Abwehr eincs gegenwärtigen Angriffs, sondern war Ausfluß der heftigen Empörung und Erregung, dic das Verhalten der asogialen YFanilic Ho@® in der Bevölkerung hervorgerufen hatte. Es kann dahinstehen, ob dic Steinwürfe als Vergeltung Tür dieses Verhalten oder als Warnung [für die Zukunft gedacht waren, durch Notwehr waren sic jedenfalls nicht gerechtfertigt.

2.) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die

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a) Ein erschwerter Fall dcs Londfriedensbruchs liegt nicht etwa deshalb vor, weil durch dic Steinvürfe der Angeklagten dic Scheiben der Eingangstür des Bchelfsheims zerstört wurden (UA S. 8). Die Scheiben waren keine selbständigen, dem freien Zugriff der Menge preisgegebenen Sachen, sondern Bestandteil des Beholfsheims, das nach den Feststellungen das alleinige Angriffsziel der Angeklagten war. Durch

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die bloße Beschädigung des Behelfsheims aber wurde der Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (vel. FGSt 47, 178, 180).

b) "ie Angeklagten könnten danach, da für ihre Eigenschaft als Rädelsführer jeder Anhaltspunkt fehlt, nur dann nach § 125 Abs. 2 StGB verurteilt werden, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen hätten. Hierfür enthält indessen das Urteil keinegnhinreichenden Feststellungen.

Die Angeklagten Alfred Ko, CB. Hcinz To U und “u warfen zwar Steine gegen das Haus, deutet jedoch nicht ohne weiteres, daß sie auch Gewalt gegen die im Haus befindlichen und durch das Haus geschütz-Haus sichere Deckung gefunden hatten und die Angeklagten nsch den Feststellungen nur das Haus sclbst, nicht aber die darin befindlichen Menschen zum Ziel ihrer Würfe machten, scheidet in jedem Fall eine unmittelbare Gewaltanwendung durch Steinwürfoe gegen die Hrusbewohner aus.

Das Tatbestandsmerkmal der Gevalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person cinge-

wirkt wird; vielmehr genügt auch eine mur mittelbar:

gegen die Person gerichtete kimrirkung, die von dieser körperlich {physisch} empfunden wird {RGSt 45, 153, 156; 65, 389}. Die Strafkammer meint, daß hier cine mittelbare Ein-

. wirkung dieser Art deshalb zu bejahen sei, weil die Anitehörigen der Familie Ho@@.an der Flucht aus dem Behelfsheim gehindert worden seien {UA S. 9); sie legt aus diesen Grund nicht nur den mit Steinen werfenden Angeklagten, sondern auch den Angeklagten Rudolf Kr, Adam IB und Hp, die, ausgerüstet mit Knüppeln, Latten und einer Taschenlampe,

das Haus umstellt hatten, einen erschwerten Fall des Landfriedensbruchs zur Last. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sic wäre nur dann zutreffend, venn anwesende Mitglieder der Familie Ho@ß®tatsächlich dic Absicht gehabt hätten, sich aus dem Haus zu entfernen, und an der Verwirklichung dieser Absicht durch die Angeklagten gehindert worden wären. Hierfür ergibt sich indessen aus dem Urteil nichts. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, daß die Ehefrau Ho@Bunä ihre Kinder nicht daran dachten, sich des Schutzes ihres Hauscos zu begeben, zumal dic vor dem H:us versammelte Menge keine Anstalten machte, in das Haus einzudringen.

Ob die Steinwürfe der Angeklagten Alfred KM, GEW, Heinz De, U un: Ku deshain als mittelbare Gewalt zu beurteilen sind, weil sie die BewegungsfTreihceit der Personen im Behelfsheim weitgehend einschränkten, ist nach den Feststellungen nicht sicher. Unter § 125 Abs. 2 StGB fällt zwar auch mittelbare Gewolt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt. Zwischen beiden muß daher unterschieden werden. Eine kinschränkung der Bewegungsfreiheit kann auch durch Drohung mit Gewalt errel.cht werden.

Insoweit fehlt es vor allem an hinreichenden Feststollungen zur inneren Tatsceite. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten die Absicht hatten, die Ehefrau Ho@Pund ihre Kinder in Deckung zu zwingen, oder daß sie si:h dieser Folge ihres Verhaltens bewußt varen. Alle Unstände deuten viclmehr darauf hin, daß die Angeklagten mit den Steinwürfen nur ihrer lange angestauten Erregung Ausdruck verleihen, die Pamilie Ho@® vor weiterem Fehlverhalten warnen und ihr nachteilige Folgen

für den Fall zukünftiger Ausschreitungen androhen wollten.

3.) Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt bei den Angeklagten KuliiilililBund Alfred Kal vegen der von der Strafkammer zutreffend angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil des Ehemannes Ho@® /{vel. RGSt 65, 389). Die Urtceilsfeststellungen lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Körperverletzung aus der zusammengerotteten Menge

anwendung im Sinne des § 125 Abs. 2 TtGB war, oder ob es sich um eine von der Zusammenrottung losgelöste Einzelaktion der beiden Angeklagten handelte.

4.) Der mitverurteilte Angeklagte Walter He ist nach Einlegung der Revision gestorben. Das Verfahren gegen ihn hat damit seinen Abschluß gefunden, ohne daß es einer förmlichen Einstellung bedarf.

Baldus Willns Meyer

Henning Müller