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BGH Urteil vom 18.06.1968 – 5 StR 212/68

5. Strafsenat

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5 _StR_212/68

+ «© BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Lehrer Klaus GC OD =.u: zei, dort geboren an EEE 1919,

wegen versuchter Verführung zur Unzucht

Mi

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

. als: Vorsitzender,

‘ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter - Dr,Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NED -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > ' als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin: vom 26.Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Jugenäschöffengericht in- Berlin zurückverwiesen, das auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. .

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte lächelte in der Halle des Bahnhofs Berlin-Zoo den ihm unbekannten 16jährigen Hotelpagen Peter Gr, der in seiner Uniform dienstlich unterwegs war, auffällig an, ging ihm nach und winkte ihm mit einem 10 DM Schein. Peter Cr entfernte sich jedoch.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht mit einen Manne verurteilt.

Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, weil die Feststellungen den Verführungsvorsatz nach § 175a Nr.3 StGB nicht hinreichend ausweisen, Das Landgericht schreibt darüber nur, daß der Angeklagte den Zweck verfolgte, den Jungen "zur Unzucht zu gewinnen", ihn durch das Geldangebot "geneigt" oder "gefügig" zu machen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.

Zur Verführung gehört, daß der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt und diesen dadurch zu der Unzucht bewegt, die er an sich’ nicht will. Ist ein Junge innerlich schon bereit, sich für Geld auf gleichgeschlechtliche Unzucht einzulassen, so wird er nicht verführt.

Bei Peter Cry fehlte zwar solche Bereitschaft. Das Landgericht sagt aber nichts darüber, wie der Angeklagte ihn einschätzte. Schon wegen des Tatortes und wegen der plumpen und aufdringlichen Art des Annäherungsversuchs sind hier Feststellungen darüber erforderlich,

rt

oh der Angeklagte minäestens damit rechnete, einen Jungen vor sich zu haben, den er nicht schor durch ein Geldangebot zur Unzucht veranlassen konnte, der diese vielmehr an sich nicht wollte und daher nur durch weitere Einwirkungen auf seinen Willen vielleicht umzustinmen war. Wenn sich eine solche Vorstellung des Angeklagten nicht feststellen 1äßt, wird zu prüfen sein, ob er sich einer Beleidigung schuldig gemacht hat.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs,3 StPO an das Jugendschöffengericht zurück,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schnitt Dr, Börker

Kersting Herrmann