Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 18.06.1968 – 5 StR 201/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
© 2: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Waschmaschinentechniker Gerhard _H EEEED aus B dort geboren am 1938, zur Ze in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrer Herbert 5 _ > EEE aus dort geboren a 1936, Zei
zur in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung
Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt . als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann ‚als beisitzende. Richter,
Staatsanwalt Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEE :.:: GE
als Verteidiger des Angeklagten TI,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts in Berlin vom 15.Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
Die zwanzigjährige Helga GW war mit den beiden Angeklagten in die Wohnung des Angeklagten Se SEE scgangen und trank dort mit iknen Alkohol. Beide wollten ihre Zechgefährtin volltrunken machen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als sie die Besinnung verloren haette, standen auch die Angeklagten "hochgradig unter Alkohöleinfluß". Sie ver-- suchten nacheinander den Geschlechtsverkehr, waren aber nicht mehr imstande, ihn auszuführen. Sie bewegten dann gemeinschaftlich den Hals einer un.eöffneten Sektflasche in der Scheide des Mädchens hin und her und verletzten es,
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht (in der zweiten Begehungsform des 8 177 Abs.1 StGB) und wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt.
Die Sachrügen der Revisionen haben Erfolg.
Das Landgericht verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB mit rechtsirrigen Gründen. Wie es sagt, "wußten" die Angeklagten "noch genau, was sie taten". Es hält sie nicht für "volltrunken", derin sie seien noch "in der Lage gewesen, folgerichtig zu handeln", während sie "bei Volltrunkenheit ebenso wie die Zeugin GB bewußtlos gewesen" wären,
Wie diese Ausführungen zeigen, verkennt die Strafkamner die rechtliche Bedeutung des $°51 Abs.1 StGB, Sie hält ihn nur für anwendbar, wenn der Täter bewußtlos ist und nicht mehr weiß, was er tut. Dann £ehlt es aber schon am ("natürlichen") Vorsatz und damit überhaupt an einer Handlung, die den Tatbestand einer vorsätzlich zu begehenden Straftat erfüllen könnte; in einen solchen Falle erübrigt es sich, noch nach der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 StG3 zu fragen (RGSt 64,349,354,355; 69,189,191).
Der § 51 Abs.1 StGB spricht von der Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade das Hemmungsvermögen kann vom Alkoholrausch berührt werden (EGHSt 1,384,385; RGSt 67,149). Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
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Der Inhalt der Urteilsgründe legt zwar für die versuchte Notzucht den Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa nahe (BGHSt 2,14,17 unten; BGH NJW 1955, 1037 [1J: mit Gründen in IM Nr.7 zu § 51 Abs.1 StGB). Der Senat kann aber den bisherigen Feststellungen nicht sicher genug entnehnen, in welchem Maße die Angeklagten schon berauscht waren, als sie den Entschluß faßten, das Mädchen sinnlos betrunken zu machen, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren,
Das Urteil wird daher im vollen Umfange aufgehoben, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat.
Sarstedt Schmitt Dr.Börker
Kersting Herrmann