Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 07.06.1968 – 1 StR 466/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_S:tR_466/68 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Hausmeister ax 2 ED 4 :.: 1 schoren er EEE 916 :r NEED
wegen fortgescetzter Unzucht mit ciner Abhöngigen u.u.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom B. Oktober 1968 einstimmig be-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kenpten vom 7. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgchoben und dic Sache zu neuer Verhandlung und Entschcidung, such über die Kosten des Kechtsmittels, en cine endere Strafkammer des Landgcrichts
zurückverwiesen.
Dic Revision des Angeklagten ist offensichtlich begründet, weil die Verfahrensrüge durchdringt. Das Lendgericht durfte sich nicht demit begnügen, das 8-jährige Kind Barbara SB <cunis 5 52 StPO zu belehren und ;wlachden es scine Aussagebereitschaft erklärt hatte, nur die Genchmigung seiner Kutter cinzuholen,
Da ihr als unehelicher Mutter nur das Recht der Personensorge zustand, beäurftc es der Zustimmung des Antsvormundes als des gesetzlichen Vertreters (BGHSt 14, 159, 160). Diese fehlt bisher.
Da das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann, muß
es aufgehoben werden.
Hübner Seibert
Pfeiffer ‚ Mayer
Loesdau