Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 05.06.1968 – 2 StR 236/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 2805 061: Nr: BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen | ba. den Angestellten Claus Reinhard Waldemar K (ui

aus Kg geboren am GEB >35: ir Sen om bei u, |

wegen Betruges U.R.

-2.-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. November 1967 hinsichtlich der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird. zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle II 5 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 5 der Gründe (Betrug zum Nachteil ’gn in Tateinheit mit Urkundenfälschung) für schuldig befunden. Sie hat jedoch übersehen, hierfür eine Einzelstrafe auszusprechen. Aut die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist deshalb die Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis zur Nachholung des unterlassenen Strafausspruchs aufzuneben. Auf EGHöT 4, 345 wird verwiesen.

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Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Baldus . . Kirchhof Henning.

Müller . Baumgarten