Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 28.05.1968 – 1 StR 22/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2064 034 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1StR_22/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Einschaler Günter KEEP aus SW Kreis HB. zevoren an EEE 1540 in u zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.2A.

/

a ”

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt GEW vei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwäaltschäft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Oktober 1967 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und die Gesamtstrafe entfallen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt.

Dem Angcklagten wird die Unisrsuchungshaft auf die Strafe angercchnet.

Von Rechts wegen

Te

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zur Gesamtstrafce von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, cinen Kraftwagen des Angeklagten eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und crhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Grundlage für die revisions-richterliche Prüfung ist allein das schriftliche Urteil. Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind nur die schriftlichen Gründe maßgebend (BGHSt 7, 363, 371). Der Schluß, daß gewisse Unstände, die in den schriftlichen Urteilsgründen angeführt sind, nicht Gegenstand der Beratung gewesen seien, weil sie in der mündlichen Urteilsbegründung nicht mitgeteilt wurden, geht schon dcshalb fehl.

2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts darüber, wann der Angeklagte den Entschluß gefaßt hat, Hedwig TlBzun Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht eindeutig siud. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch zwischen der Feststellung auf S. 4 UA ("auf der Rückfahrt nach N :- ..") und den Ausführungen auf S. 9 UA ("der Angeklagte spiegelte der Zeugin MED vor, sie nach Hause zu fahren ....") weder für den Schuldspruch noch für die Strafhöhe von

L a )

wesentlicher Bedeutung. Denn die Strafkammer sicht den Beginn der Entführung erst darin, daß der Angeklagte nicht in NBerhielt, sondern weiterfuhr in der Absicht, das Mädchen geschlechtlich zu mißbrauchen (S. 10 UA).

3. Den Urteilsgründen läßt sich jedoch nicht die volle Überzeugung der Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte erst zu diesem Zeitpunkt mit der Entführung begann und nicht schon, als er in PB :ic Heawie IE in seinen Wagen einsteigen ließ. Denn das Landgericht führt auf Seite 9 UA aus, es sci nicht nachweisbar gewesen, daß der Angeklagte bereits in PB sen =ntschluß gefaßt habe, mit Heäwig TED gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Demnach ist diese Möglichkeit offen geblieben. Dann durfte aber das Landgericht den Angeklagten nicht auch eines Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig sprechen. Hätte nänlich der Angeklagte schon in PB-GEB 3en Notzuchtsvorsatz gehabt und Hedwig DB pereits dort darüber getäuscht, so hätte die Entführung schon nit der Abfahrt von TED vesonnen. Die in dem späteren Verhalten des Angeklagten liegende Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) stand dann zu der Entführung nach § 236 StcB in Gesetzeseinheit. Das Landgericht sieht die Freiheitsberaubung darin, daß der Angeklagte das Mädchen nicht aus dem Kraftwagen aussteigen ließ, sondern weiterfuhr, als es auszusteigen verlangte. Die hier vorliegende Freiheitsberaubung mittels Gewalt geht in der Entführung auf, wenn die Gewaltanwendung das liittel der Entführung ist (vgl. BGHSt 1, 199, 202). War also der Angeklagte bei jener fewaltanwendung schon entschlossen, das Mädchen "zur Unzucht zu bringen", so kann er nicht gesondert wegen Freiheits-

beraubung verurteilt werden. Zwar ist nicht bewiesen, daß er damals schon diese Absicht hatte. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gebietet es jedoch, diese Möglichkeit für den Schuldspruch zugrundezulegen, da dies zu seinen Gunsten ausschlägt. Daher muß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aufgehoben werden, wonit auch die Gesamtstrafe entfällt.

Eine teilweise Freisprechung des Angeklagten kommt nicht in Betracht, da es sich nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt um cine einheitliche Tat handelt und der Angeklagte wegen einer und derselben Tat nicht teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen werden kann. Der Angeklagte ist ja auch der Freiheitsberaubung schuldig, nur steht diese in Gesetzeseinheit mit der Entführung, und damit auch mit der Notzucht und der gefährlichen Körperverletzung, wegen welcher Straltaten er verurteilt bleibt.

In diesem Umfang läßt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum ersehen. Auch der Strafausspruch ist rechts{ehlerfrei. Er kann daher ebenso bestehen bleiben, wie die Einziehung des Kraftwagens und die Entziehung der Fahrerlaubnis, die dem Gesetz entsprechen.

Hübner Seibert Fischer Loesdau Pfeiffer