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BGH Urteil vom 07.05.1968 – 5 StR 119/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Hermenn JE zu: tem vei vun

Kreis Ve». geboren am MED 1327 in vuzuuminEND,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Nr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter .Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichte: Herrkanı als beisitzende Richter,

Bundesaonwalt Dr in

els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsenwalt ED zu » GE

els Verteidiger,

4. Justizangestellte -als Urkundsbeamtin der Geschäftastelle,

für Recht erkannt:

-Auf die Revision des Angeklagten IB wirä das. Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 16.Noveüber -1967 im Strafausspruch gegen ihn einschließlich der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaunnis mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfeng der Aufhebung wird die Sache an eine endere Strafkammer Ges Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des, Rechtsmittels zu entscheiden hat,

-.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten JB wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 21 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 3 Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erhebt und Verletzung des sachlichen Strafrechts beanstandet, hat nur tellweise Erfolg.

Eine Aufklärungsrüge kann nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Angeklagten bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob er die Fragen nicht doch gecrtellt hat.

Die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlichrecht-- lichen Einwendungen greifen gleichfalls nicht durch.

Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen in Wahrheit nicht. Daß der Angeklagte ID zur Zeit der 24 Diebstähle, die er zusammen mit dem Mitangeklagten BB zwischen dem 22.April und 7.Mai 1967 teils mit, teils ohne Erfolg verübte, sich in keiner akuten Notlage befand, weil er seit März 1967 Arbeitslosenunterstützung erhielt (so UA 5.14), schließt nicht aus, daß fo 3 |] (und E o ) Anfang oder Mitte April 1967 nicht im Besitz von Geld waren’ und daher beschlossen, sich durch wiederholte Diebstähle das für ihren Lebensunterhalt erforderliche Geld zu beschaffen (so UA S.5/6). il kann zu der Zeit, als er und IWEMb sich hierzu entschlossen, deshalb ohne Geld gewesen sein, weil er die Arbeitslosenunterstützung, die ihm vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden war, verbraucht

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‚hatte und die nächste Zahlung noch nicht fällig war. Mit

den Worten "das für ihren Lebensunterhalt erforderliche Geld" meint das Urteil, soweit es Imwbetrifft, Gelder, die dieser - zumindest teilweise -— deshalb benötigte, weil er auf mehr abzielte als den notwendigen Lebensunterhalt. Er gab einen Teil des .Geldes für.den Kauf eines Pkw aus

(UA S.14).

Ob Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über Aussagen eines Angeklagten mitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966,63).

Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung der Strafkammer, daß die 21 vollendeten und 3 versuchten schweren Diebstähle selbständige Straftaten im Sinne des § 73 StGB waren. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes sämtliche späteren Teilakte in den wesentlichen Grundzügen umfaßt.

Das Wissen und Wollen des Täters muß: den Verlauf der späteren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber. mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut. und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BEHSt 1, 313,315). - oo ne

Das Urteil ergibt. als Überzeugung der Strafkamner, daß die Angeklagten JB und EEE einen solchen Gesanmtvorsatz weder vor’ noch bei den einzelnen Diebstählen hatten, Es sagt hierzu, die Einigung der Angeklagten darüber, daß sie ihren Lebensunterhalt. durch fortgesetzte Diebstähle bestreiten wollten, reiche nicht aus (UA Ss.11). . Bu

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- 5.

Der bloße Umstand, daß die Angeklagten teilweise zwei oder ürei Diebstähle in derselben Nacht, derselben Ortschaft und derselben Art ausführten, zwingt entgsgen der Meinung der Revision nicht zu dem Schluß, daß die Angeklagten zumindest insoweit jeweils bei den ersten Diebstählen einen Gesamtvorsatz im dargelegten Sinne hatten, der sich auf alle späteren, in derselben Nacht verübten Diebstähle oder auf einen Teil von ihnen erstreckte. Daß die Strafkammer es unterlassen hat, einen solchen Schluß zu ziehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. E |

Auch sonst 1äßt der Schuldspruch, soweit er den Angeklagten Jahnke betrifft, keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen. —

Der Strafausspruch muß dagegen schon deshalb aufgehoben werden, weil die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB (Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) in den Feststellungen keine ausreichende Stütze findet.

Der Tatrichter muß bei einer solchen- Verurteilung grundsätzlich in den Urteilsgründen den Sachverhalt derjenigen früheren Taten, die in Zusammenhang mit neuen Taten den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (Symptomtaten), nach Anlaß und Beweggrund,; nach der Art ihrer Ausführung sowie nach Art und: Umfang des bewirkten Schadens kurz darstellen. Sonst vermag das Revisionsgericht in äller Regel nicht: zu prüfen, ob der Tatrichter die früheren Taten zu Recht als Symptomtaten gewertet hat, ob insbesondere sie und-die neuen Taten gemeinsame Merkmale aufweisen, ‘die in einem gleichärtigen . Verhältnis zum Wesen ‚des Angeklagten stehen (vel. ‘BGH MDR 1957, 562).

6 .-

Das angefochtene Urteil schildert den Sachverhalt der früheren Taten in keinem Falle. Es begnügt sich mit der Mitteilung der Eintragungen im Strafregister.

Eine - Darstellung des Sachverhalts erübrigt sich in vorliegenden Falle auch nicht etwa deshalb, weil der Angeklagte bereits 17. mal- — darunter 11 mel wegen. Rückfalldiebstahls - bestraft worden ist (UA S.13). Die Strafkammer hat die Taten, die nach ihrer- Auffassung den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen, nicht nur in dessen Diebstählen erblickt. Sie hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB u.a. durch des Urteii des Schöffengerichts in Bochum vom 16.Mai 1958, durch das der Angeklagte wegen Unterschlagung und fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, als erfüllt angesehen (UA S.12/13). Inwiefern diese Taten und die Diebstähle gemeinsame Merkmale aufweisen, die in einem gleichartigen Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkaumer hat den Angeklagten zudem auch wegen fortgesetzten Fanrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Das Urteil stellt insoweit zu füüheren Taten des Angeklagten nur fest, daß er bereits zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist. Das kann die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB nicht ohne weiteres rechtfertigen.

Zu Bedenken gibt außerdem Anlaß, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten JB für jeden der vollendeten Rückfalldiebstähle die gleiche Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt hat, obwohl der Unrerhtzsgehalt dieser Taten nach dem, was das Urteil über die Art ihrer Ausführung sagt, keineswegs für alle Fälle gleich bewertet werden kann.

- 1 -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen über den Schuldspruch aus den Gründen des ersten Urteils zu verlesen; in die Gründe des neuen Urteils brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker “ Herrmann