Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 02.05.1968 – 2 StR 51/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2075 054
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
1. den Heizer Philipp C EEE u: au. dort geboren ar (ED :957,
2. den Nachtwächter Theodor F aus il. geboren am GEM 1525 in Au,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Kirchhof
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
els beisitzende Richter,
Yberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. September 13967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Dicbstahls in fünf Fällen für schuldig befunden und unter Anrechnung der Untersuchungshaft den Angeklagten CE zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten, den Angeklagten F@WWzu einer solchen von neun Monaten ver-- urteilt. Dic gegen den Angeklagten Fe erkannte Frei-
heitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Den Angeklagten ist dic Fahrerlaubnis mit zeitlicher Sperre entzogen worden. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Sie bleibt ohne Erfolg.
Das Urteil nennt zahlreiche, hauptsächlich in der Person der Angeklagten liegende Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände. Hiergegen wendet sich die Revision nicht, Nach ihrer Ansicht sind die innerhalb des gemilderten Strafrahmens ausgesprochenen Strafen zu niedrig, weil die Strafkammer offensichtlich übersehen habe, daß das bestohlene Kaufhaus den einen Angeklagten als Heizer, den andern als Nachtwächter beschäftigte. Das Schweigen der Stralzumessungsgründe über diese dem Gericht bekannten Tat-- sachen besagt das jedoch nicht. Weil gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Umstände anzugeben sind, kann die kevision nicht darauf gestützt werden, daß einzelne Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Was die angegebenen Strafzumessungsgründe betrifft, so lassen sich-Rechtsfehler nicht erkennen.
Auch sonst erheben sich gegen die Strafzumessung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die wegen des größten Diebstahls verhängten Eingelstrafen sind zwar milde, übersteigen jedoch das gesetz-
„liche Mindestmaß erheblich. Die Grenzen des tatrich-
terlichen Ermessens sind nicht überschritten. Das eilt auch für die Bildung der Gesamtstrafen und die Aussetzung der gegen den Angeklagten FB ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es bestand kein Anlaß, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuer-
legen.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten
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