Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 02.05.1968 – 2 StR 187/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF “> 860
2_StR_187/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm W ED on aus BP, dort geboren mn IE, —<—
wegen Unzucht mit einem Kinde. -
Der 2. Strafsenat des, Bundesgerichtshofe hat in der Sitzung. vom 2. Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
-
beschlossen: ”
Auf die Revision des Angeklagten werden
das ‚Urteil des Landgerichts in Bonn
vom 2. Januar 1968 dahin ergänzt, aaß der Angeklagte im übrigen freigespro- “ chen ist,
die Kootenentscheidung geändert und neu gefaßt wie folgt:
Im Umfange der Verurteilung fel- ‚len die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten, im übrigen der Staatskasse zur Last. Be
De weitergehende Revision wird verworfen..." _
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dos Rechte- . wittels zu tragen.
gr ünde:
| Der Bröffnungsboschluß hat dem Angeklagten fortee- - gatzte Unzucht mit einen Kinde zur Last gelegt, die Straf- Bu für ı erwiesen angeschen. Unter diesen Umständen hätte sie wo den Angeklagten ausdrücklich im übrigen freisprechen müssen {BGH NW 1951, 726, 127 Nr. 27). Der Senat hat des
nachgeholt und die Kostenentseheidung 'ehtsprechend geändert. Die dem Angeklagten im Umfange der Freisprechung erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand kein Anlaß, weil insoweit keine
ausscheidbaren Auslagen entstanden sind.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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