Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 24.04.1968 – 2 StR 467/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2805 057 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_467/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1, den Arbeiter Erol Attila E um ‚ zuletzt wohnjetzt unbekannten Aufent-

haft gewesen in in halts, geboren am

1940 in TB /Türkei,

2. den Arbeiter Veli A m aus J— geboren om EB 1935 in aBBTirkei, nn

u wegen Beihilfe zur Nötigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms . als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller. Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, | Oberotantsanwältin beim Bundesgerichtehof m . ... an der Verhandlung, " Bandosanvazt GERD > der Verkündung als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,

5 Just sangestollter 5

als. Urkundsbeamter der Geschäftentolle, für Recht erkannt:

“ "Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom ?. Juni 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten scines Rechtsmittols zu tragen.

Von Rechts wegen

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Nach den Feststollungen hiolten die Angeklagten und ein weiterer türkischer Arbeiter in der Nacht vom 4. zun 5, November 1965 auf offener Straße einen Mann fest, um es der früheren Mitangeklagten Hildegard KCEEEED 1. ermöglichen, diesem Mann Geld wegzunehmen. Die Strafkamner

hat deshalb die Angeklagten wegen Beihilfe zur Nötigung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.

1.) Die von dem Angeklagten Egg erhobene Aufilärungsrüge scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen {§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168).

2.). Die von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils 148+ keinen die Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler erkennen . Insbesondere hat die Strafkamner. zutreffend des Vorliegen eines Verbotsirrtums. der Angeklagten. verneint. Daß sie hierzu keine eingehenderen Ausführungen . gemacht hat, begegnet angesichts der näheren Tustände des Falles keinen Bedenken.

Willms | Kirchhof j Henning Müller . Beungarten