Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.04.1968 – 5 StR 90/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tk
5 StR_90/68 2108 045 “6.68 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hauptwachtmeister im Strafvollzugsdienst
Wolfgeng H EEE aus Hu, geboren am WW 1924 in zum,
wegen Körperverletzung im Ant
Te
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in.der Sitzung vom 23.April 1968, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker-Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au. Emm
als Verteidiger,
Justizobersekretär PER
als Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -—
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Gründe§
_ Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, Seine Revision hat Erfolg.
Sie rügt mit Recht Verletzung des § 60 Nr.3 StPO. Der Zeuge RB hätte nicht vereidigt werden dürfen. Denn durch sein Verhalten nach dem Beginn der Ermittlungen, das das Urteil feststellt, hatte er sich einer Begünstigung des Angeklagten verdächtig gemacht. Auf seiner unzulässigen Vereidigung kann das Urteil beruhen.
Die Ausführungen der Revision, RB sei unglaubwürdig und "zeugnisunfähig", geben dem Senat Anlaß zu der Bemerkung, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, einem Zeugen, der nach § 60. Nr.5 StPO unvereidigt geblieben ist, zu glauben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesenwalts.
Sarstedt Siemer Dr.Börker Kersting Herrmann