Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.04.1968 – 4 StR 671/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2127 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schlosser Hans T nn aus Hm dort geboren am EEE 1355,
wegen Meineides.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Landgerichtsret WW in der Verhandlung, Bundesanwalt WW ovei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verbandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
— nn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte hat am 2. September 1966 vor dem Amtsgericht Hagen den ergänzenden Offenbarungseid gemäß § 903 2PO geleistet und dabei u.a. erklärt und beschworen, er sei seit Juni 1966 ohne feste Arbeit und habe seitdem nur Gelegenheitsarbeiten gemacht. Diese Erklärung war falsch. Der Angeklagte war bis zum 31. August 1966 als Montageschlosser bei einem Hagener Stahlbauunternehmen ständig beschäftigt gewesen. Das Landgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte vorsätzlich die unrichtige Angabe beschworen hat.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Meincids. Nach der stäündigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfaßt der Offenbarungseid nicht alle Angaben, die vom Schuldner tatsächlich verlangt werden, sondern nur solche, die von ihm nach § 807 ZPO verlangt werden dürfen (BGHSt 8, 399; 14, 345; 19, 126). Hiernach ist der Schuldner nur verwahrheitsgemäße Auskunft zu geben, Früheres Vermögen muß er nur dann angeben, wenn er darüber in der in § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO näher beschriebenen Weise verfügt hat. Im übrigen braucht er über den Verbleib früherer Vermögensgegenstände keine Angaben zu machen. Der Schuldner
verletzt zwar seine Eidespflicht, wenn er Gegenstände
als zu seinem gegenwärtigen Vermögen gehörend angibt,
die in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr dazu gehören (BGHSt 7, 375), wenn er etwa ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis als noch bestehend bezeichnet, Er verletzt
die Eidespflicht aber nicht, wenn er über früheres Vermögen und über dessen Verbleib falsche Angaben macht (BGHSt 14, 345). Der Schuläner ist daher auch nicht verpflichtet, über frühere beendete Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben, soweit er nicht aus ihnen noch Ansprüche hat. Macht er über frühere Arbeitsverhältnisse, etwa über den Zeitpunkt ihrer Beendigung unrichtige Angaben, so verletzt er damit nicht seine Eidespflicht. Das Arbeitsverhältnis des Angeklagten war am 51. August 1966, also vor der Eidesleistung beendet. Neue Forderungen konnten aus ihm nicht mehr entstehen. Ob er aus der Vergangenheit noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber hatte, ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Dic Verurteilung wegen Meineides kann daher nicht bestechen bleiben.
Der Senat ist nicht in der Lage, den Angeklagten sofort freizusprechen, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Es muß festgestellt werden, ob etwa der Angeklagte am 2. September 1966 noch offene Forde-
rungen aus scinen crst am 31. August beendeten Arbeitsverhältnis hatte oder ob er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war, das er bei der Eidesleistung verschwieg.
Rotberg Faller Börtzler
Mayr Sanders