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BGH Urteil vom 10.04.1968 – 4 StR 644/67

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF | | 2109 009 IM NAMEN DES VOLKES

_StR_644/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elektromeister Erwin Sp zus Ep: zeboren am EEE 1945 :r va

wegen fahrlässiger Tötung.

vu

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Hecking in der Verhandlung, Bundesanwalt EM vei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 ce Abs. I Nr. 2 c, Abs. 3 Nr. 1 StGB) freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich nicht dagegen, daß das Landgericht den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung verneint hat, hält aber die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung den Urteilsfeststellungen zufolge nicht für gerechtfertigt.

Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.

Der Generalbundesanwait hat zu der Sache bei der Übersendung der Akten an den Senat wie folgt Stellung genommen:

"Die Strafkammer hat sich allein mit der Frage befaßt, ob der Angeklagte den von ihm verursachten Unfall "durch fahrtechnisches Fehlverhalten fahrlässig herbeigeführt habe" (UA S. 8). Sie hat dagegen nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß ihm plötzlich ein Kind in die Fahrbahn laufen werde, und ob sich der Unfall dann hätte vermeiden lassen.

Nach den Urteilsfeststellungen verläuft die Donnerstraße in Essen-Borbeck von der Einmündung der Münstermannstraße an in nordwestlicher Richtung "(Fahrtrichtung des Angeklagten) auf eine weitere Strecke eben und gerade. Das Kind

ist 10 - 12 m hinter dem 4 m breiten und von

der Münstermannstraße 45 m entfernten Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn gelaufen. Da dem Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, daß die Sicht auf dem südlichen Gehweg behindert war, muß somit davon ausgegangen werden, daß die Kindergruppe, aus der sich das Mädchen gelöst hatte, für den Angeklagten aus einer Entfernung von mindestens 60 m erkennbar war. Daß er die Gruppe offenbar erst aus einer Entfernung von 20 - 25 m erblickt hat, deutet auf mangelnde Aufmerksamkeit hin; das gilt um so mehr, als der Angeklagte zu einer besonders sorgfältigen Beobachtung des Fußgängerverkehrs auf beiden Gehwegen verpflichtet war, da er auf einen Fußgängerüberweg zufuhr.

Hätte der Angeklagte die Kinder rechtzeitig geschen, so hätte er sich. mit Rücksicht auf deren .Alter (6 - 8 Jahre) mit seiner Fahrweise und hinsichtlich seiner Reaktionsbereitschaft auf

die Möglichkeit einstellen müssen, daß eines

der Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn laufen würde. Diese Verpflichtung wäre auch dann nicht ausgeräumt, wenn die Kinder - worauf die Formulierung der Urteilsgründe hindeutet -— zunächst ruhig beieinander gestanden hätten und wenn sich unter ihnen erst dann unversehens die Balgerci entwickelt hätte, die das Mädchen offenbar zum Weglaufen veranlaßt hat. Mit derartigen Unbesonnenheiten muß der Kraftfahrer nach der Lebenserfahrung auch bei Kindern mittleren Alters Technen, zumal wenn ihre Aufmerksamkeit in irgendeiner Weise vom Straßenverkehr abgelenkt ist (BGH VRS 24, 200; BGH VRS 26, 348; OLG Stuttgart YRS 27, 125).

Unter dicsen Umständen läßt sich bisher nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch größere Aufmerksamkeit und vorsichtigere Fahrweise einen Zusammenstoß mit dem über die Fahrbahn laufenden Mädchen hätte vermeiden können, ohnc auf den Gehweg auszuweichen. Dann wäre sein Fahrzeug nicht ins Schleudern geraten, und Frau Si wärc von dem Wagen nicht erfaßt worden."

Hierzu ist nur folgendes zu bemerken: Das angefochtene Urteil läßt es offen, ob der Angeklagte die Kindergruppe auf dem Gehweg doch schon aus größerer Entfernung bemerkt hat. Für die Frage, ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig ist, ist jedoch insoweit nur entscheidend, ob er die Kinder, auch wenn er sie tatsächlich erst auf 20 bis 25 m erblickt haben solltc, aus größerer Entfernung wahrnehmen konnte und wahrnehmen mußte und ob ihr Anblick ihn zu größerer Aufmerksamkeit oder zu vorsichtigerer Fahrweise hätte veranlassen müssen. Bei der Beurteilung dieser letzteren Frage wird es vor allem darauf ankommen, ob der Angeklagte aus dem Verhalten der Kinder, insbesondere ihrer Blickrichtung, die Überzeugung gewinnen konnte, daß sie alle sein Heranfahren bemerkt haben müßten. Konnte er diese Überzeugung haben, dann brauchte er freilich nicht damit zu rechnen, daß eines der schon sechs- bis achtjährigen Kinder noch kurz vor seinem nicht ganz langsam herankommenden Fahrzeug auf die Fahrbahn laufen werde. Mußte er sich aber sagen, daß die Kinder - alle oder zum Tcil - das Herankommen seines Wagens nicht bemerkt hatten, So treffen angesichts "der zu jener Zeit nur wenig ver-

‘ kehrsbelebten Donnerstraße" (UA S. 3) die Ausführungen

im vorletzten Absatz der vorstchend wiedergegebenen Ausführungen des Generelbundesanwalts uneingeschränkt zu.

Rotberg Faller Börtzier

Mayr Sanders